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Umsatzsteuer: Überlassung eines PKW von einer GmbH an ihren Organträger zur Privatnutzung

Im Verhältnis zwischen der GmbH (Organgesellschaft) und dem Gesellschafter-Geschäftsführer (Organträger) liegt ein organschaftsinterner Leistungsaustausch vor, der wie ein rein innerbetrieblicher Vorgang behandelt wird und nicht der Umsatzsteuer unterliegt. Dies folgt aus einer Entscheidung des Finanzgerichts Münster vom 09.01.2020 - 5 K 2420/19 U.

n dem der Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalt war der Kläger Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH, mit der eine umsatzsteuerliche Organschaft bestand. Im Jahr 2016 hatte die GmbH ein Fahrzeug bestellt, das sie dem Kläger (auch) zur privaten Nutzung überließ. Der Kläger erklärte im Rahmen seiner Umsatzsteuerjahreserklärung als unentgeltliche Wertabgabe monatlich 1% des KFZ-Bruttolistenpreises von 91.770 € sowie zusätzlich 0,03% von 91.770 € pro km für die Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, so dass sich eine unentgeltliche Wertabgabe i.H.v. 16.285 € (Steuer hierauf: 3.094 €) im Jahr ergab.

Im Rahmen einer Lohnsteueraußenprüfung bei der GmbH war das zuständige Finanzamt der Auffassung, dass der Bruttolistenpreis des KFZ um 1.130,00 € zu niedrig angesetzt worden sei, so dass sich ein Nettomehrumsatz i.H.v. 179,09 € netto und eine um 34,03 € höhere Umsatzsteuer (Bruttoerhöhung um 213,12 € auf 16.499,04 €) ergebe. Das Finanzamt setzte die Umsatzsteuer auf rund 184.709 € fest und legte eine unentgeltliche Wertabgaben zu 19% i.H.v. 19.204 € netto der Besteuerung zugrunde.

Der hiergegen gerichteten Klage gab das Finanzgericht Münster statt.

In seinen Entscheidungsgründen führt das Finangericht Münster aus, das Finanzamt habe die Bemessungsgrundlage für die Besteuerung der privaten PKW-Nutzung zu hoch angesetzt. Die KfZ-Gestellung an den Geschäftsführer sei in den Fällen der umsatzsteuerlichen Organschaft als unentgeltliche Wertabgabe gem. § 3 Abs. 9a Nr. 1 UStG zu beurteilen. Denn im Verhältnis zwischen der GmbH und dem Kläger liege ein organschaftsinterner Leistungsaustausch vor, der wie ein rein innerbetrieblicher Vorgang behandelt werde und nicht der Umsatzsteuer unterliege. Für die nicht mit Vorsteuern belasteten Ausgaben könne aus Vereinfachungsgründen jedoch ein pauschaler Abschlag von 20% vorgenommen werden. Der so ermittelte Betrag sei ein Nettowert; die Umsatzsteuer sei mit dem allgemeinen Steuersatz hinzuzurechnen.
Der Senat wies zudem darauf hin, dass die Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte des Gesellschafter-Geschäftsführers in den Fällen einer umsatzsteuerlichen Organschaft nach BFH-Rechtsprechung - noch darüber hinausgehend - schon keine unentgeltliche Wertabgabe darstellten, da die Fahrten nicht privat, sondern unternehmerisch veranlasst seien (BFH, Urt. v. 5.6.2014 - XI R 36/12).