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Steuern und Erneuerbare Energien …

Bereits in der update I/2023 haben wir Ihnen vor Augen geführt, wie politische Entscheidungen – bspw. im Rahmen der sog. Coronapandemie – nach gewisser Zeit Gegenstand höchstrichterlicher Rechtsprechung werden. Wenig verwunderlich ist es daher, dass auch die sog. Energiewende mehr und mehr in den Fokus der Rechtsprechung gerät.

Der Bundesfinanzhof hatte sich mit Beschluss vom 17.01.2023 - VII R 54/20 – mit der Stromerzeugung aus Biomasse auseinanderzusetzen. Die durchaus lesenswerten Leitsätze dieser Entscheidung möchten wir Ihnen an dieser Stelle nicht vorenthalten:

  1. Strom wird nur dann i.S. von § 9 Abs. 1 Nr. 1 StromStG "aus erneuerbaren Energieträgern erzeugt", wenn dabei tatsächlich ‑physikalisch‑ und nicht nur bei einer kaufmännisch-bilanziellen Betrachtungsweise erneuerbare Energieträger verwendet werden.
  2. Strom, der mit einem aus dem öffentlichen Versorgungsnetz entnommenen Gasgemisch erzeugt wird, das neben Erdgas auch aus Biomasse erzeugtes Gas enthält, ist nicht gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 1 StromStG von der Steuer befreit, weil Strom aus erneuerbaren Energieträgern nach § 2 Nr. 7 StromStG nur dann vorliegt, wenn er ausschließlich aus Wasserkraft, Windkraft, Sonnenenergie, Erdwärme, Deponiegas, Klärgas oder aus Biomasse erzeugt wird.