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Bestätigung des Flächenschlüssels bei der steuerlichen Aufteilung eines gemischt genutzten Gebäudes

In einer kürzlich veröffentlichten Entscheidung hat sich das Finanzgericht Düsseldorf bereits am 20.07.2018 - 1 K 2798/16 U - mit der Aufteilung von Vorsteuerbeträgen bei einem gemischt genutzten Gebäude befasst. Es entschied, dass die Vorsteuer zu Recht nach dem Flächenschlüssel aufgeteilt worden sei.

In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalt wurde im Veranlagungszeitraum 2004 ein von der Klägerin errichtetes Wohn- und Geschäftsgebäude mit Tiefgaragenstellplätzen fertiggestellt. Die Vermietung des Gebäudes erfolgte teilweise umsatzsteuerfrei und teilweise umsatzsteuerpflichtig. Die Klägerin ermittelte den Anteil der abziehbaren Vorsteuerbeträge für die Errichtung und den Unterhalt des Gebäudes nach dem sog. objektbezogenen Umsatzschlüssel, also nach dem Verhältnis der steuerpflichtigen zu den steuerfreien Ausgangsumsätzen. Demgegenüber war das zuständige Finanzamt der Auffassung, die Vorsteuer sei nach dem sogenannten Flächenschlüssel aufzuteilen. Dies reduzierte den klägerseits begehrten Vorsteuerabzug, soweit die Vorsteuer auf die steuerfrei vermietete Gebäudefläche entfiel. 

Der hiergegen gerichteten Klage gab das Finanzgericht Düsseldorf zunächst teilweise statt. In dem anschließenden Revisionsverfahren holte der Bundesfinanzhof eine Vorabentscheidung des Europäischen Gerichtshofs ein (EuGH v. 9.6.2014 - C-332/14) und verwies die Sache anschließend zur weiteren Sachaufklärung zurück. In seiner Begründung führte der Bundesfinanzhof aus, dass der objektbezogene Flächenschlüssel regelmäßig eine präzisere Aufteilung der Vorsteuer ermögliche als der Umsatzschlüssel. Dies gelte nur dann nicht, wenn die Nutzflächen wegen ihrer unterschiedlichen Ausstattung (z.B. Höhe der Räume, Dicke der Wände und Decken, Innenausstattung) nicht miteinander vergleichbar seien -  BFH v. 10.8.2016 - XI R 31/09.

Das Finanzgericht Düsseldorf wies folglich die Klage ab. Die 2004 angefallenen Vorsteuerbeträge aus den Herstellungskosten des gemischt genutzten Gebäudes der Klägerin seien nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes gem. § 15 Abs. 1, Abs. 4 S. 3 UStG entsprechend des prozentualen Verwendungsverhältnisses des gesamten Gebäudes als Vorsteuer abzugsfähig. Das prozentuale Verwendungsverhältnis des Gebäudes und damit der Anteil der abzugsfähigen Vorsteuerbeträge bestimme sich nach dem sog. Flächenschlüssel. Die zu berücksichtigenden Flächen seien die Wohnfläche der Wohnungen und die Nutzfläche der Ladenlokale; die Fläche des Treppenhauses, der Kellerräume und der Tiefgarage blieben hierbei unberücksichtigt.

Der Steuerpflichtige trage die Feststellungslast für erhebliche Ausstattungsunterschiede, die die Anwendung des objektbezogenen Umsatzschlüssels rechtfertigen würden. In dem zu Grunde liegenden Fall könne trotz der Unterschiede in Bauart und Ausstattung nicht davon ausgegangen werden, dass sich die Herstellungskosten des Gebäudes nicht mehr annähernd gleichmäßig auf die Nutzflächen des Gebäudes verteilen würden. Angesichts der Vielzahl der Unterschiede in der Bauausführung, die teils zu höheren und teils zu niedrigeren Herstellungskosten geführt hätten, lasse sich nicht ermitteln, ob die Ausstattung der steuerpflichtig vermieteten Ladenlokale in einem solchen Maße von der Ausstattung der steuerfrei vermieteten Wohnungen abweiche, dass die Nutzflächen nicht mehr vergleichbar und die Aufteilung nach Flächen nicht mehr sachgerecht sei.