So kann das Finanzamt nach § 19 Abs. 3 Satz 3 GewStG bei Kenntnis veränderter Verhältnisse hinsichtlich des Gewerbeertrags für den laufenden Erhebungszeitraum die Anpassung der Gewerbesteuer-Vorauszahlungen veranlassen; insbesondere für die Fälle, in denen das Finanzamt Einkommenssteuer- und Körperschaftssteuervorauszahlungen anpasst (R 19.2 Abs. 1 Satz 5 GewStR).
Nach der nunmehr geltenden Anordnung der Finanzverwaltung sind bei der Nachprüfung der Anpassungsvoraussetzungen bei Anträgen, die bis zum 31.03.2023 eingehen, keine strengen Anforderungen zu stellen und über Anträge auf Herabsetzung des Gewerbesteuermessbetrags für Zwecke der Vorauszahlungen soll zeitnah entschieden werden. Ebenfalls soll eine rückwirkende Anpassung des Gewerbesteuermessbetrags für Zwecke der Gewerbesteuer-Vorauszahlungen für das Jahr 2022 im Rahmen der Ermessensentscheidung möglich sein.
Nimmt das Finanzamt eine Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrages für Zwecke der Vorauszahlungen vor, ist die betreffende Gemeinde hieran bei der Festsetzung ihrer Gewerbesteuer-Vorauszahlungen gebunden (§ 19 Abs. 3 Satz 4 GewStG).