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Verschärfung der Voraussetzungen für die Insolvenzanfechtung

Das Rechtskonstrukt der Insolvenzanfechtung ist ein rechtlich komplexes, politisch brisantes und nicht zuletzt emotionales Thema.

Mithin fällt es schwer, Mandanten näher zu bringen, dass sie erhaltene Zahlungen eines Unternehmens, über dessen Vermögen später das Insolvenzverfahren eröffnet wurde, an den Insolvenzverwalter zurückzahlen müssen, obwohl sie die geschuldete Gegenleistung erbracht haben. Dies erst-recht in Fällen, in denen die erhaltenen Zahlungen noch nicht einmal die volle Forderung bedient haben.

In einem erst im Juli veröffentlichten Urteil des Bundesgerichtshofes vom 06.05.2021 - Az. IX ZR 72/20 - wurden die Anforderungen an eine erfolgreiche Insolvenzanfechtung nunmehr allerdings deutlich erhöht und faktisch um eine weitere Voraussetzung für den sehr praxisrelevanten Anfechtungstatbestand § 133 Abs. 1 InsO ergänzt.

Während es in der Vergangenheit nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ausreichte, mit dem Nachweis einer (drohenden) Zahlungsunfähigkeit des Schuldners auf dessen Gläubigerbenachteiligungsvorsatz zu schließen, kommt es nunmehr zusätzlich darauf an, dass der Schuldner zum Anfechtungszeitpunkt wusste oder jedenfalls billigend in Kauf nahm, auch zukünftig nicht in der Lage zu sein, alle seine Gläubiger zu befriedigen. Von diesem - nunmehr also auch auf eine zukünftige Zahlungsunfähigkeit gerichteten - Vorsatz des Schuldners muss der Anfechtungsgegner Kenntnis gehabt haben.

Das bislang ausreichende Tatbestandsmerkmal der gegenwärtigen Zahlungsunfähigkeit hat damit nur noch Indizienwirkung, wenngleich die Höhe der Deckungslücke freilich eine Prognose für die Zukunft zulässt. 

Gleichfalls wird es darauf ankommen, ob und ggf. wie der Schuldner die Ursache der Entstehung der Deckungslücke versucht hat zu beseitigen. In dem Zusammenhang hat der Bundesgerichtshof in der besagten Entscheidung sogleich noch klargestellt, dass der Insolvenzverwalter diesbezüglich darlegungs- und beweisbelastet ist. D. h., er muss im Zweifel nachweisen, dass zum Anfechtungszeitpunkt keine begründete Aussicht auf Beseitigung dieser Deckungslücke bestand. 
Diese - in ihrer Deutlichkeit durchaus überraschende - Neujustierung der Voraussetzungen dürfte es den Insolvenzverwaltern zukünftig deutlich schwerer machen, Zahlungen gegenüber Insolvenzgläubigern anzufechten.