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Umsatzsteuerliche Behandlung einer sogenannten „0%-Finanzierung“

Gerade in der derzeitigen Niedrigzinsphase locken bei diversen Händlern sogenannten „0%-Finanzierungen“ die Kunden zum Kauf vor allem höherpreisiger Waren.

Für den Kunden hat dies zur Folge, dass er den Kaufpreis in mehreren monatlichen Raten zahlen kann und am Ende dennoch nicht mehr Geld aufgewendet hat, als hätte er die Ware sofort in bar erhalten. Diese Konstellation war kürzlich Gegenstand eines vom Bundesfinanzhof entschiedenen Falles:

Ein Einzelhändler bietet seinen Kunden im Rahmen von Warenverkäufen neben den üblichen Zahlungsmethoden auch eine „0%-Finanzierung“ über eine Bank an, mit der der Einzelhändler einen Kreditvermittlungs-Rahmenvertrag abgeschlossen hatte. Die Bank ist aufgrund dieses Rahmenvertrags zur Übernahme aller durch den Einzelhändler vermittelten Neufinanzierungen verpflichtet, wobei der eigentliche Darlehensvertrag zur Finanzierung jedoch direkt zwischen dem Kunden des Händlers und der Bank geschlossen wird. Bei Vermittlung eines Sonderzinsdarlehens (d.h. ein Kundenzins von 0,0%) ist der Händler zur Zahlung einer Subvention an die Bank verpflichtet, die in der Regel in Höhe des Basiszinssatzes der Bank für Verbraucherdarlehen anzusetzen ist. Die Bank zahlt die Darlehensvaluta, also den Warenkaufpreis, nur abzüglich dieser Subvention an den Händler aus.

Die Kaufverträge zwischen dem Händler und dem Kunden bei Anwendung einer solchen „0%-Finanzierung“ wurden zum Barzahlungspreis (Kaufpreis) abgeschlossen, über diesen Betrag wurde dem Kunden auch eine Rechnung erteilt, in der jeweils der Nettobetrag und die darauf entfallende Umsatzsteuer ausgewiesen war. Die Rechnung enthielt den Hinweis auf die „0%-Finanzierung“ und einen Passus, der sinngemäß die Angabe enthielt, dass der Händler die von der Bank für die Finanzierung erhobenen Zinsen als Nachlass gewähre und diesen Nachlass vereinbarungsgemäß direkt an die finanzierende Bank zahle. Effektiv erhielt der Händler von der Bank also eine geringere Summe als Kaufpreis, als er dem Kunden tatsächlich in Rechnung stellte.

Der Händler gab in seiner Umsatzsteuererklärung als Bemessungsgrundlage die um die jeweilige Subvention gekürzten Umsätze an, das zuständige Finanzamt setzte jedoch die Umsatzsteuer unter Berücksichtigung der ungekürzten Bemessungsgrundlage, also auf Basis der ausgestellten Rechnungen, fest. Die Klage des Händlers wurde vom Finanzgericht in erster Instanz abgewiesen. Der Händler legte Revision ein mit der Begründung, dass die Gegenleistung für den Erhalt der Ware nicht der ursprüngliche Verkaufspreis, sondern nur der von der Bank erhaltene, bereits um die Subvention reduzierte Betrag sei.

Der Bundesfinanzhof ist in seiner Entscheidung (BFH, Urteil vom 24.02.2021, Az. XI-R-15/19) der Auffassung jedoch nicht gefolgt und hat die Auffassung des Finanzamts und des Finanzgerichts bestätigt. Das Entgelt als Bemessungsgrundlage für die Besteuerung sei nicht um die einbehaltene Subvention zu kürzen. Berücksichtigt wird für die Bemessung allein das Verhältnis zwischen Händler und Kunde. Diese haben den vollen Barzahlungspreis als Gegenleistung für die Waren vereinbart. Die einbehaltene Subvention berührt dieses Verhältnis nicht, sondern beruht allein auf einer Vereinbarung im Verhältnis zwischen Händler und Bank. Der Kunde schuldete den vollen Barzahlungspreis und zahlte diesen durch seine Raten an die Bank zurück, die Bank stellte dem Händler formell den vollen Darlehensbetrag zur Verfügung, verrechnete jedoch diesen mit eigenen Ansprüchen gegen den Händler. In diesem Verhältnis ist der Kunde „Dritter“, dadurch kann die Bemessungsgrundlage des Kaufvertrags zwischen ihm und dem Händler daher nicht berührt sein.