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Gesetz zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen (Geschäftsgeheimnisgesetz)

Unter dem Siegel des Schutzes von Geschäftsgeheimnissen soll der Bundestag ein sog. Geschäftsgeheimnisgesetz beschließen. Dieses Gesetz ist jedoch, soweit es den Schutz von Geschäftsgeheimnissen angeht, so überflüssig und nutzlos wie ein Kropf.

Was ein Geschäftsgeheimnis ist hat die Rechtsprechung in zahlreichen Entscheidungen klar und sauber herausgearbeitet. Ein solchermaßen klar und unmissverständlich definiertes Geschäftsgeheimnis genießt im Geltungsbereich des Grundgesetzes umfassenden und rechtlich durchsetzbaren Schutz. So muss selbst der Gesetzgeber bei seiner Begründung zu dem neuen  Gesetz auf die zahlreichen Bestimmungen hinweisen, welche den Schutz von Geschäftsgeheimnissen gewähren. Weit und breit ist angesichts dessen nicht erkennbar, worin der Nutzen dieses neuen Gesetzes denn nun liegen soll, zumindest insoweit nicht als es um den Schutz von Geschäftsgeheimnissen geht. Dieser ist nämlich klar und deutlich und unterliegt, zumindest bislang, keinerlei Einschränkungen. Wenn man allerdings weiterliest und sich nicht mit den Vorschriften zu dem so hehren Ziel des Schutzes von Geschäftsgeheimnissen begnügt, dann erfährt man, worin der wahre Nutzen dieses Gesetzes liegt: in der Schaffung von Möglichkeiten, Geschäftsgeheimnisse sich ungestraft zu verschaffen, zu nutzen und offen zu legen. Dieses  Gesetz enthält nämlich einen Paragraphen 5 mit der Überschrift: „Rechtfertigungsgründe“. 


Danach ist „die Erlangung, die Nutzung oder die Offenlegung eines Geschäftsgeheimnisses ist gerechtfertigt, wenn dies zum Schutz eines berechtigten Interesses erfolgt, insbesondere: 


1. zur Ausübung des Rechts der freien Meinungsäußerung und der Informationsfreiheit nach der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, einschließlich der Achtung der Freiheit und der Pluralität der Medien;

2. zur Aufdeckung einer rechtswidrigen Handlung oder eines beruflichen oder sonstigen Fehlverhaltens, wenn die das Geschäftsgeheimnis erlangende, nutzende oder offenlegende Person in der Absicht handelt, das allgemeine öffentliche Interesse zu schützen; 

3. im Rahmen der Offenlegung durch Arbeitnehmer gegenüber der Arbeitnehmervertretung, wenn dies erforderlich ist, damit die Arbeitnehmervertretung ihre Aufgaben erfüllen kann.“
Selbst dem nicht juristisch ausgebildeten Leser erschließen sich bereits beim ersten Lesen die ungeahnten Möglichkeiten zur ungestraften Erlangung, Nutzung und Offenbarung von Geschäftsgeheimnissen, durch wen auch immer, wenn es denn nur einem guten Zweck dient. Mit diesem Gesetz ist die Bundesrepublik Deutschland auf dem Weg, zum Spitzelland zu werden, denn wer soll schon in der Lage sein, demjenigen, der sich ein Geschäftsgeheimnis verschafft hat, dieses nutzt oder offenbart die Behauptung widerlegen, er habe doch nur „in der Absicht gehandelt, das allgemeine öffentliche Interesse zu schützen“.


Jede noch so belanglose Angabe zur Person eines einzelnen, ja sogar eines Straftäters, wird mit der Datenschutzgrundverordnung und den weiteren datenschutzrechtlichen Vorschriften besser geschützt als es ein Geschäftsgeheimnis nach  dem Inkrafttreten des Gesetzes zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen. Der uneingeschränkte Schutz des Geschäftsgeheimnisses ist ein Grundpfeiler unserer Wirtschaftsordnung, der mit dem Gesetz zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen nicht nur ins Wanken gebracht wird. 
Wehret den Anfängen!

Infos zum Autor

Wolfgang Sittig 

Rechtsanwalt 
Fachanwalt für Steuerrecht 

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