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ARTIKEL

Zur lohnsteuerlichen Behandlung von Erstattungsbeträgen für Verdienstausfallentschädigungen nach § 56 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG)

Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat mit BMF-Schreiben vom 25.01.2023 zu den Änderungen des Lohnsteuerabzugs, Abweichungen zwischen Antrags- und Erstattungsvolumen, unzutreffenden Lohnversteuerungen und unzutreffenden Steuerfreistellungen Stellung genommen.

Die nachfolgenden Grundsätze des BMF-Schreibens sind im Hinblick auf die lohnsteuerliche Abrechnung behördlicher Erstattungsbeträge für Verdienstausfallentschädigungen nach § 56 IfSG anzuwenden, wenn eine für die Kalenderjahre 2020 bis 2023 vorzunehmende Änderung des Lohnsteuerabzugs nicht mehr zulässig ist.

So beanstandet es die Finanzverwaltung in den Fällen unzutreffender Steuerfreistellung nicht, wenn der Arbeitgeber von seiner Anzeigepflicht nach § 41c Absatz 4 EStG absieht, sofern die Differenz zwischen der dem Arbeitnehmer gezahlten Verdienstausfallentschädigung und der dem Arbeitgeber bewilligten Erstattung einen Betrag von 200,00€ pro Quarantänefall nicht übersteigt. Der Arbeitgeber haftet dann auch nicht für die nicht vorschriftsmäßig einbehaltene Lohnsteuer und von einer Nachforderung der zu wenig erhobenen Lohnsteuer beim Arbeitnehmer wird abgesehen. Ebenso unterbleibt eine Korrektur der unzutreffenden Steuerfreistellung im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung des Arbeitnehmers.