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ARTIKEL

Bankrecht: Rückforderung von Gebühren und Entgelten durch Bankkunden (Privat- und Geschäftskunden) möglich – Zustimmungsfiktion in AGB von Banken unwirksam gemäß BGH-Urteil vom 27.04.2021, Az.: XI ZR 26/20

Mit Urteil vom 27. April 2021 (Az.: XI ZR 26/20) hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) einer Bank unwirksam sind, die ohne inhaltliche Einschränkung die Zustimmung des Kunden zu Änderungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen und Sonderbedingungen fingieren.

Inhaltlich ging es um eine Regelung, wonach die Zustimmung zu Änderungen als erteilt gilt, wenn der Kunde seine Ablehnung zu einer Änderung nicht in einer bestimmten Frist angezeigt hat.
Der Bundesgerichtshof (BGH) führt in seinem Urteil aus, dass die Zustimmungsfiktion von wesentlichen gesetzlichen Grundgedanken abweiche, indem sie das Schweigen des Kunden als Annahme eines Vertragsänderungsantrags qualifiziert. Diese Abweichung benachteiligt die Kunden der betroffenen Bank unangemessen.
Das betrifft vor allem Regelungen zu Preisanpassungen: eine Preisanpassungsklausel benachteiligt Kunden, wenn die geschuldete Hauptleistung (hier die Zahlungspflicht der Bankkunden für die Gebühren) von der Bank geändert werden könne, ohne dass dafür Einschränkungen vorgesehen sind. Die Bank erhält mit einer solchen Regelung ansonsten eine Handhabe, das Äquivalenzverhältnis von Leistung und Gegenleistung erheblich zu ihren Gunsten zu verschieben und damit die Position ihres Vertragspartners zu entwerten. Für solche weitreichenden, die Grundlagen der rechtlichen Beziehungen der Parteien betreffenden Änderungen ist ein den Erfordernissen der § 305 Abs. 2, § 311 Abs. 1, §§ 145 ff. BGB genügender Änderungsvertrag notwendig, so der BGH.

Wie die künftigen Klauseln formuliert sein müssen, um einer gesetzlichen Kontrolle standhalten zu können, hat der BGH nicht entschieden.

Zwischenzeitlich liegt allerdings eine schriftliche „Erwartungshaltung“ der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) als zuständiges Aufsichts- und Kontrollorgan für die Banken vom 26.10.2021 zur Umsetzung des Urteils des BGH vom 27.04.2021 vor. Darin erläutert die BaFin ihre Erwartungshaltung an die gesamte Kreditwirtschaft – nachfolgend auszugsweise wiedergegeben – wie folgt:

„Im Interesse der vielfach jahrzehntelang bestehenden Vertragsbeziehungen zwischen Kundinnen und Kunden und ihren Kreditinstituten ist es aus Sicht der BaFin geboten, offen, transparent und partnerschaftlich mit der Umsetzung der BGH-Entscheidung umzugehen. Dies gilt sowohl für die Schaffung einer wirksamen vertraglichen Grundlage für die Zukunft, als auch den Umgang mit berechtigten Rückforderungsverlangen der Kundinnen und Kunden hinsichtlich – mangels wirksamer vertraglicher Grundlage – zu Unrecht erhobener Entgelte.

In diesem Zusammenhang ist von Bedeutung, Kundinnen und Kunden über die Entscheidung des BGH und deren Auswirkungen umfassend, klar und verständlich zu informieren. Damit Kundinnen und Kunden prüfen können, ob sie von dem Urteil des BGH betroffen sind und ihnen ein Erstattungsanspruch zusteht, sind den Kundinnen und Kunden auf Anforderung alle erforderlichen Informationen zur Verfügung zu stellen, aus denen sich umfassend die in der Vergangenheit vorgenommenen sie betreffenden Änderungen ergeben. Dies betrifft insbesondere die Einführung bzw. Erhöhung von Gebühren und Entgelten mit den jeweiligen konkreten Stichtagen. Kundinnen und Kunden soll es durch eine vollständige Information ermöglicht werden, die Höhe der zu Unrecht erhobenen Gebühren und Entgelte im konkreten Fall zu berechnen.

Erstattungsverlangen der Kundinnen und Kunden sollten zeitnah umfassend geprüft und zu Unrecht erhobene Gebühren und Entgelte umgehend erstattet werden. Die BaFin weist darauf hin, dass es den Kundinnen und Kunden zusteht, Erstattungsansprüche geltend zu machen. Die Ausübung dieses Rechts kann daher keine unmittelbare Kündigung der Geschäftsverbindung zur Folge haben.