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Keine Fortsetzung der GmbH nach Ablehnung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens gemäß § 60 Abs. 1 Nr. 5 GmbHG

Am 25.01.2022 hat der Bundesgerichtshof (BGH v. 25.1.2022 - II ZB 8/21) entschieden, dass eine GmbH nicht fortgesetzt werden kann, wenn sie durch die rechtskräftige Ablehnung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über ihr Vermögen mangels Masse gemäß § 60 Abs. 1 Nr. 5 GmbHG aufgelöst wird. Dies gilt auch dann, wenn die Gesellschaft über ein das satzungsgemäße Stammkapital übersteigendes Vermögen verfügt und die Insolvenzgründe beseitigt wurden.

Dieser Entscheidung lag der Sachverhalt zugrunde, dass der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer im Handelsregister des AG Darmstadt eingetragenen GmbH mit einem Stammkapital in Höhe von ursprünglich 50.000 DM mangels einer die Kosten des Verfahrens deckenden Masse zurückgewiesen worden war. Kurz danach wurden die Ablehnung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse und die Auflösung der GmbH von Amts wegen in das Handelsregister eingetragen.

Die Gesellschafter wollten der GmbH dann aber wieder "Leben einhauchen" und beschlossen daraufhin die Fortsetzung der Gesellschaft, die Verlegung ihres Sitzes und die Änderung des Unternehmensgegenstand. Der mit Beschluss vom selben Tag zum Geschäftsführer bestellte Liquidator und Alleingesellschafter der GmbH meldete die Fortsetzung der Gesellschaft, die Sitzverlegung und die Neufassung des Unternehmensgegenstandes sowie seine Bestellung zum Geschäftsführer zur Eintragung im Handelsregister an. Gegenüber dem Handelsregister versicherte er unter anderem, dass mit der Verteilung des Vermögens an die Gesellschafter noch nicht begonnen worden sei, die Verbindlichkeiten der Gesellschaft das Gesellschaftsvermögen nicht überstiegen und keine wirtschaftliche Neugründung vorliege. In diesem Zusammenhang erklärte er den Rangrücktritt eines der Gesellschaft gewährten Darlehens über rund 2,9 Mio. € und er überwies der Gesellschaft 25.000 € mit dem Verwendungszweck "Einzahlung Stammkapital". Das Registergericht wies den Eintragungsantrag zurück. Die hiergegen gerichtete Beschwerde der GmbH blieb vor dem OLG ebenso ohne Erfolg wie die Rechtsbeschwerde vor dem BGH.

Der BGH hat seine Entscheidung damit begründet, dass die GmbH nach Rechtskraft des Beschlusses des Insolvenzgerichts, durch den die Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse abgelehnt worden ist, nicht durch Gesellschafterbeschluss fortgesetzt werden kann. Denn eine Fortsetzung ist gesetzlich in § 60 Abs. 1 Nr. 5 GmbHG nicht vorgesehen. Gesellschaften, die nicht einmal mehr die finanziellen Mittel zur Durchführung eines Insolvenzverfahrens besitzen, sollen im öffentlichen Interesse nach dem Willen des Gesetzgebers möglichst rasch beendet werden. Der Gesetzgeber hat lediglich in § 60 Abs. 1 Nr. 4 GmbHG eine Fortsetzungsmöglichkeit vorgesehen. Nach dieser Vorschrift wird eine GmbH durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens aufgelöst. Wird jedoch das Verfahren auf Antrag der insolventen GmbH eingestellt oder nach Bestätigung eines Insolvenzplans, der den Fortbestand der GmbH vorsieht, aufgehoben, so können die Gesellschafter die Fortsetzung der GmbH beschließen. Lassen die Gesellschafter diese gesetzlich eingeräumte Möglichkeit der Fortsetzung ungenutzt, ist nach der Auffassung des BGH kein Grund ersichtlich, eine nicht im Gesetz vorgesehene Möglichkeit zur Fortführung der Gesellschaft durch einen schlichten Fortsetzungsbeschluss zu eröffnen. Denn § 60 Abs. 1 Nr. 5 GmbHG dient dem Gläubigerschutz und bezweckt, eine Gesellschaft, die nicht einmal über ein Vermögen verfügt, das zur Deckung der Kosten eines Insolvenzverfahrens ausreicht, sofort von der weiteren Teilnahme am Rechtsverkehr auszuschließen. Es kommt deshalb auch nicht darauf an, ob alle Auflösungsgründe für die Gesellschaft beseitigt und deren Insolvenz durch Zuführung neuer Mittel nachhaltig überwunden wurden. Die Zuführung neuer Mittel für die GmbH im vorliegenden Fall und die Rangrücktrittserklärung ihres Alleingesellschafters haben die Möglichkeit der Fortführung durch Gesellschafterbeschluss nicht begründet.

Der BGH zeigt jedoch eine Lösungsmöglichkeit auf: Danach haben die Gesellschafter einer GmbH die Möglichkeit, durch rechtzeitige Zuführung von Mitteln zur Deckung der Kosten des Insolvenzverfahrens den Anwendungsbereich des § 60 Abs. 1 Nr. 4 GmbHG zu eröffnen und die dort vorgesehene gesetzliche Möglichkeit der Fortsetzung der Gesellschaft zu nutzen. Wenn sie diese Möglichkeit nicht ergreifen, so der BGH weiter, ist kein Grund ersichtlich, eine nicht im Gesetz vorgesehene Möglichkeit zur Fortsetzung der Gesellschaft durch einen schlichten Fortsetzungsbeschluss zu eröffnen.

Letztlich gilt also auch für die GmbH der Grundsatz "einmal tot, immer tot". Den Gesellschaftern einer insolventen GmbH ist deshalb anzuraten, die entsprechenden Schritte noch während des laufenden Insolvenzverfahrens in die Wege zu leiten, wenn sie beabsichtigen, der GmbH wieder "Leben einzuhauchen".

 

 

 

 

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