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Die Modernisierung des Personengesellschaftsrechts – wichtigste Neuerungen

Welche Änderungen und Neuerungen auf Sie zukommen werden, erfahren Sie hier im Überblick.

I. Das MoPeG

Beschlossen wurde das Gesetzt zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG) bereits am 17.08.2021.

Am 01.01.2024 treten die Regelungen des MoPeG nun (endlich) in Kraft.

Hierbei handelt es sich um die umfangreichsten Änderungen im Recht der GbR, OHG und KG seit Einführung des HGB und BGB. Es wurden diverse Grundsätze, die die Rechtsprechung teils bereits vor Jahren entwickelt hat, nun auch gesetzgeberisch festgehalten. Immerhin kommt es aufgrund des MoPeG zu Änderungen in 136 verschiedenen Gesetzen.

Neben vielen erfreulichen Regelungen bringt das Gesetz einige Änderungen, die es zu beachten gibt. Um Überraschungen zu vermeiden, wird neben den wesentlichen Neuerungen auch aufgezeigt, an welchen Stellen nun Handlungsbedarf besteht.

II. Neuregelungen der GbR

Das Gesetz enthält eine Vielzahl an Neuregelungen für die GbR. Im Folgenden sollen die bedeutendsten Änderungen kurz aufgezählt und erläutert werden.

Die wichtigsten Neuerungen betreffen zum einen die Rechtsfähigkeit der Personengesellschaften, insbesondere der GbR. Wurde dies zwar vom BGH schon früher festgestellt, wird es zum 01.01.2024 nun umfassend gesetzlich geregelt sein. Im Gesetz wird hierbei explizit zwischen rechtsfähiger und nicht rechtsfähiger GbR unterschieden. Soll eine GbR nach dem Willen der Gesellschafter am Rechtsverkehr teilnehmen, ist sie eine rechtsfähige GbR. Soll eine Teilnahme am Rechtsverkehr nicht stattfinden, handelt es sich um eine nicht rechtsfähige (Innen)GbR, welche lediglich die Rechte der Gesellschafter untereinander regelt.

Hinzu kommt, dass es ab dem 01.01.2024 nun auch ein Register für die GbR geben wird. Anders als bei der OHG oder KG war dies vorher nicht der Fall. Ist die Eintragung erfolgt, ist die GbR verpflichtet, dies auch kenntlich zu machen. Hierzu muss der Zusatz „Eingetragene Gesellschaft bürgerlichen Rechts“ – kurz eGbR – in der Firma geführt werden. Dieses Gesellschaftsregister wird entsprechend dem Handelsregister am zuständigen Gericht des Sitzes der Gesellschaft geführt.

Die Eintragung der GbR hat zum Vorteil, dass die eGbR nun an sämtlichen Vorgängen des Umwandlungsgesetzes teilnehmen kann. Sprich es ist nun möglich, die Rechtsform beispielsweise von (e)GbR in GmbH zu ändern. Aber auch Verschmelzungen und Aufspaltungen werden nun möglich. Auch steigert die Transparenz das Vertrauen, was der Gesellschaft im Rechtsverkehr entgegen gebracht wird, da (potentielle) Geschäftspartner sich genau über Gesellschafter und Vertretungsbefugnis informieren können. Eine Pflicht zur Eintragung besteht zumindest direkt nicht. 

Für den Alltag besonders bedeutsam ist die Tatsache, dass das Vermögen der GbR ab dem 01.01.2024 kein sogenanntes Gesamthandsvermögen der Gesellschafter mehr ist, sondern nunmehr direkt der Gesellschaft zugeordnet wird. Dies hat zur Folge, dass beispielsweise gerichtliche Titel gegen die GbR sich nun eindeutig nur noch auf das Gesellschaftsvermögen beziehen.

Auch die gesetzliche Regelung zur Ermittlung einer Mehrheit bei Abstimmungen der Gesellschaft ändert sich. War früher der gesetzliche Regelfall die Bestimmung nach Köpfen, knüpft das Gesetzt nun an die Beteiligungsverhältnisse an. Einzig die Regelung, dass Beschlüsse einstimmig gefasst werden müssen, bleibt gleich. Aber auch hier können im Gesellschaftsvertrag weiterhin abweichende Regelungen getroffen werden. Sieht der Gesellschaftsvertrag vor, dass Beschlüsse mehrheitlich gefasst werden, ist es ab 01.01.2024 gesetzlich festgelegt, dass Auflösungsbeschlüsse einer ¾-Mehrheit bedürfen.

Weiter ist es einer eingetragenen GbR nun möglich, einen vom gesellschaftsvertraglichen Sitz abweichenden Sitz inländisch oder sogar – vorbehaltlich der Anerkennung – im Ausland zu wählen.

Abschließend wurden auch die Rechtsfolgen des Ausscheidens eines Gesellschafters abgeändert. Führen bis zum 31.12.2023 die meisten Ausscheidensgründe zur Auflösung der Gesellschaft, ist es ab 01.01.2024 den verbleibenden Gesellschaftern möglich, die Gesellschaft fortzuführen.

Für den ausscheidenden Gesellschafter ist nun auch gesetzlich geregelt, was im Rahmen der Rechtsprechung galt. Die Nachhaftung endet nach fünf Jahren ab dem Ausscheiden aus der Gesellschaft. 

III. Neuregelungen für OHG und KG

Im Bereich der Personenhandelsgesellschaften findet sich ebenfalls eine Reihe an neuen Regelungen, die jedoch nicht ganz so umfassend sind, wie bei der GbR.

Das Beschlussmängelrecht wird nun dem der Kapitalgesellschaften angeglichen. Im Ergebnis ist ein Beschluss binnen eines Monats anfechtbar und nur in wenigen Fällen nichtig. Für die GbR ist dies gesetzlich nicht vorgesehen, kann aber im Gesellschaftsvertrag festgelegt werden.

Mit dem MoPeG wird es nun auch Freiberuflern, also Architekten, Ärzten, Steuerberatern u. ä. möglich, eine OHG oder KG zur Berufsausübung zu gründen.

IV. Zusammenfassung 

Mit dem MoPeG wird das Personengesellschaftsrecht insbesondere in den Punkten Transparenz und Rechtssicherheit der Kapitalgesellschaftsrecht angenähert.

Während es keine direkte Pflicht zur Eintragung einer GbR gibt, wie es beispielsweise der Fall bei OHG oder KG ist, kann es doch einen mittelbaren Zwang zur Eintragung geben. Dies dann, wenn die GbR selbst Inhaberin eintragungspflichtiger Rechte ist. Hat die GbR beispielsweise Grundeigentum oder hält sie Anteile an einer GmbH, so muss die GbR eingetragen sein. Zwar trifft dies nicht auf GbR zu, deren Rechte vor dem 01.01.2024 bereits bestanden haben. Spätestens bei einer Änderung, also Verkauf oder Erwerb eines Grundstücks/GmbH-Anteils muss die GbR eingetragen werden. Es scheint nicht unwahrscheinlich, dass Banken und andere Finanzinstitute aus Gründen der Compliance von GbR verlangen werden, sich in das Register eintragen zu lassen.

Entscheiden sich die Gesellschafter zur Eintragung ihrer GbR, müssen sie sich über die Folgen im Klaren sein. Zum einen kann eine erfolgte Eintragung nicht wieder rückgängig gemacht werden. Auch folgt anknüpfend an die Eintragung der GbR die Plicht zu Eintragung in das im Geldwäschegesetzt verankerte Transparenzregister. Dies führt insgesamt dazu, dass die Interna der GbR deutlich öffentlicher werden. Hier müssen sich die Gesellschafter dann entscheiden, ob sie bereit sind, das gewisse Maß an Diskretion, das eine nicht eingetragene GbR bietet, aufzugeben.

Ein Vorteil der Eintragung muss hier herausgestellt werden. Entscheiden sich die Gesellschafter dafür, die GbR in das Register eintragen zu lassen, beseitigt dies etwaige Unsicherheiten für den Fall des Ausscheidens eines Gesellschafters. Ist die GbR eingetragen, wird auch das Ausscheiden des Gesellschafters im Register vermerkt. Somit gibt es ein gerichtsfestes Datum, wenn es um die zeitliche Bestimmung der Nachhaftung geht. Ist die GbR nicht eingetragen, kommt es hierfür auf die Kenntnis des jeweiligen Gläubigers an.

Insgesamt ist das ein begrüßenswerter Schritt, da durch die Modernisierung viele Schritte des alltäglichen Geschäftslebens erleichtert und beschleunigt werden.

V. Handlungsempfehlung

Anknüpfend an die oben getätigten Ausführungen kann bei einigen Gesellschaften bürgerlichen Rechts durchaus Handlungsbedarf bestehen.

Vorangestellt sei erwähnt, dass es mindestens im ersten halben Jahr 2024 nicht ohne größere Wartezeiten möglich sein wird, sich in das Register einzutragen. Dem liegt zu Grunde, dass es Sache der Länder ist, diese Register zu implementieren. Ursprünglich war das Inkrafttreten bereits für 2023 geplant. Allerdings wurde den Ländern, auf ihr Bitten hin, noch ein weiteres Jahr zur Umsetzung gewährt. Ein Versuch, noch einen weiteren Aufschub über 2024 hinaus zu bekommen, blieb jedoch erfolglos.

Vor diesem Hintergrund sollte unbedingt geprüft werden, ob die GbR Rechte hält, die ab dem 01.01.2024 eine Eintragung in das Register unumgänglich machen würden. Bei bereits bestehenden Rechten ist keine Eintragung notwendig. Sobald es jedoch zu Änderungen bezüglich dieser Rechte kommt, ist die Gesellschaft in das Register einzutragen. Somit ist insbesondere zu klären, ob in 2024 Veränderungen im Zusammenhang mit diesen Rechten geplant sind und ob dies gegebenenfalls noch im Jahre 2023 abgeschlossen werden könnte. Falls die Prüfung ergibt, dass solche Rechte vorhanden sind und geplante Änderungen nicht mehr im laufenden Jahr abgeschlossen werden können, sind unbedingt Vorkehrungen zu treffen, dass sich aus den zu erwartenden Verzögerungen keine Schäden für die Gesellschaft oder potentielle Vertragspartner ergeben.

Ein weiterer wichtiger Prüfungsgegenstand ist der Gesellschaftsvertrag selbst. In nicht wenigen Gesellschaften wurden die gesetzlichen Regelungen für gut befunden und nur hiervon abweichende Regelungen in den Gesellschaftsvertrag aufgenommen. Sind diese Regelungen nun von den Änderungen des MoPeG erfasst, kann das für diese Gesellschaften ungewollte Folgen haben. Waren die Gesellschafter beispielsweise mit der Bestimmung der Mehrheit nach Köpfen einverstanden, obwohl unterschiedliche Beteiligungsverhältnisse herrschten und haben entsprechend keine Regelung in ihren Gesellschaftsvertrag aufgenommen, müsste ab dem 01.01.2024 die Bestimmung der Mehrheit nun anhand der Beteiligungsverhältnisse erfolgen.

Um unschöne Überraschungen zu vermeiden und noch rechtzeitig handeln zu können, ist eine Prüfung des Gesellschaftsvertrages und möglicher eintragungspflichtiger Rechte im Vermögen der Gesellschaft unumgänglich.

Hierbei stehen wir Ihnen natürlich gern tatkräftig zur Seite. 

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Matthias Krüger

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