Volvos Scheinwerfersignatur wurde vom Europäischen Gericht Erster Instanz (kurz EUG) als dreidimensionale Marke anerkannt und mittlerweile beim Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) eingetragen (Registrierung Nr. 018560591).
Dreidimensionale Marken, oder kurz 3D-Marken, sind Marken, die aus einer dreidimensionalen Form bestehen, wie z. B. einer Verpackung oder einem Produkt (z. B. die Form und Verpackung der Schweizer Toblerone-Schokolade) bzw. Teil eines Produkts (z. B. der Kühlergrill von Mercedes).
Allerdings gelten für die Eintragbarkeit von 3D-Marken strenge Anforderungen:
- Unterscheidungskraft: Die Marke muss sich von anderen Marken unterscheiden und nicht beschreibend oder generisch sein.
- Keine technische Funktion: Die Marke darf nicht ausschließlich aus der Form oder einem anderen Merkmal bestehen, das notwendig ist, um eine technische Funktion zu erfüllen.
- Kein wesentlicher Wert: Die Marke darf nicht ausschließlich aus der Form oder einem anderen Merkmal bestehen, das einen wesentlichen Wert für die Ware verleiht.
Mit der Entscheidung des EUG über die Volvo-Autoscheinwerfer setzt sich der positive Trend hinsichtlich der Eintragbarkeit technischer Produkte fort.
Im Einzelnen betraf diese Entscheidung die Lichtsignatur der Scheinwerfer von Volvo, die von den Schweden als „Thor’s Hammer“ bezeichnet wird.
Zum ersten Mal fuhren „Thor’s Hammer“-LED-Scheinwerfer in der zweiten Generation des Volvo XC90 schon ab 2015 mit. Die wesentliche technische Neuerung dieser Scheinwerfer: Sie passten sich automatisch den Lichtbedingungen an, um eine optimale Straßenausleuchtung sicherzustellen, ohne andere Verkehrsteilnehmer zu blenden. Es war jedoch nicht nur die Helligkeit des Lichts, die neu war, sondern auch die Lichtsignatur. Der Name „Thor’s Hammer“ kommt von der charakteristischen Form des Scheinwerferlichts, die an den Hammer des nordischen Gottes Thor erinnert. Mit dem innovativen Lichtdesign hatte der damalige Volvo Cars Designchef Thomas Ingenlath ein ikonisches Design geschaffen und der Marke eine unverwechselbare Ästhetik verliehen, die sich heute in nahezu jedem Volvo wiederfindet.
Dieses Design wollte sich Volvo als dreidimensionale Marke für die Ewigkeit als eingetragenes Schutzrecht schützen, was nur mit Hilfe einer Markeneintragung möglich ist, denn eine eingetragene Marke kann unbegrenzt alle 10 Jahre verlängert werden, während ein registrierter Designschutz, der für dieses Lichtdesign die viel naheliegendere Schutzrechtsart wäre, nur für maximal 25 Jahre Schutz gewähren kann.
Als Volvo einen Antrag auf Eintragung der Form ihrer LED-Scheinwerfer als EU-Marke gestellt hatte, wurde dieser von der EUIPO abgelehnt mit der Begründung, dass die Form der Scheinwerfer nicht ausreichend unterscheidbar sei, um als Marke eingetragen zu werden.
Das Europäische Gericht Erster Instanz beurteilte diese Frage jedoch anders und erkannte an, dass die Form der „Thor's Hammer“-Scheinwerfer tatsächlich ausreichend unterscheidbar sei, um als EU-Marke eingetragen zu werden. Außerdem unterscheide sich die Form dieses LED-Scheinwerfers deutlich von anderen auf dem Markt erhältlichen Formen von LED-Frontscheinwerfern.
Fazit:
Insgesamt zeigt die Entscheidung des Europäischen Gerichts Erster Instanz, dass die Form von Produkten, wie in diesem Fall die „Thor's Hammer“-Scheinwerfer von Volvo, als EU-Marke geschützt werden kann, wenn sie ausreichend unterscheidbar ist. Allerdings sollte man darauf achten, dass man in der Werbung für diesen Scheinwerfer seine besondere Form nicht zu sehr mit einer technischen Funktion verknüpft, denn damit könnte man die Eintragbarkeit in Gefahr bringen, da die Form kein Merkmal sein darf, das notwendig ist, um eine technische Funktion zu erfüllen. Eine Prüfung von Marketingunterlagen durch einen Fachmann wäre hier ratsam.







