Zum Sachverhalt: Die Klägerin, eine Lizenznehmerin eines europäischen Patents, das eine Anlage zum Trocknen durch überhitzten Dampf betrifft, hatte die Beklagte, eine Firma mit Sitz in Deutschland, auf Schadensersatz wegen Patentverletzung verklagt. Das Klagepatent war in Deutschland gültig, für Schweden jedoch erloschen.
Die deutsche Beklagte hatte von Deutschland aus ein Angebot für die Errichtung einer Wirbelschicht-Verdampfungstrockneranlage in Schweden gemacht, die Anlage in Deutschland geplant und konstruiert, jedoch in Schweden errichtet. Nach Errichtung der Anlage hatte die deutsche Beklagte den Kaufpreis in Rechnung gestellt und vereinnahmt. Die Klägerin argumentierte, dass durch das Herstellen, Anbieten und Inverkehrbringen der Anlage Schadenersatzansprüche entstanden seien, die zu ersetzen seien, auch wenn die Anlage im patentfreien Ausland, im vorliegenden Fall Schweden, errichtet worden war.
Das Landgericht (LG) Düsseldorf und das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf hatten die Beklagte wegen Patentverletzung aufgrund des Anbietens der verletzenden Anlage in Deutschland (bereits im Jahr 2012) zwar verurteilt, wiesen jedoch die weitergehenden Ansprüche (aufgrund von Herstellen und Inverkehrbringen) der Klägerin ab.
Die Klägerin klagte daraufhin im Höheverfahren vor dem Landgericht (LG) Braunschweig (dem Sitzgericht der Beklagten) auf Feststellung der Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 1.986.000 Euro nebst Zinsen. Das LG und das OLG Braunschweig lehnten die Zahlung von Schadensersatz jedoch ab. Eine Revision wurde nicht zugelassen.
Die Klägerin legte dagegen Nichtzulassungsbeschwerde beim BGH ein und forderte Schadenersatz auf der Grundlage des Gewinns, den die Beklagte durch die Errichtung der Anlage erzielt hatte, und forderte alternativ entgangenen eigenen Gewinn oder eine angemessene Lizenzgebühr.
Der BGH folgte der Klägerin und kam zu dem Schluss, dass der Gewinn aus der Durchführung eines Vertrags bei der Berechnung des Schadensersatzes auch dann zu berücksichtigen sei, wenn der Vertrag im patentfreien Ausland ausgeführt wurde, weil er in ursächlichem Zusammenhang mit einem patentverletzenden Angebot stand. Diese Beurteilung führe auch nicht zu einer dem Territorialitätsprinzip widersprechenden räumlichen Erweiterung des Patentschutzes. Der BGH präzisierte seine Ausführungen, wonach für einen ursächlichen Zusammenhang in diesem Sinne eine adäquate Kausalität nicht ausreiche. Vielmehr müsse auch ein innerer Zusammenhang zwischen der Verletzungshandlung und dem erzielten Gewinn bestehen. Bei Gewinnen aus dem Inverkehrbringen patentgemäßer Vorrichtungen sah der BGH diese Voraussetzung als erfüllt an, wenn der erzielte Gewinn auf den mit dem verletzten Schutzrecht zusammenhängenden Eigenschaften des veräußerten Gegenstands beruhe.
Im Übrigen bestätigte der BGH, dass der Kläger die Berechnungsart „angemessene Lizenzgebühr“ auch dann wählen könne, wenn es in der Branche keine einschlägige Lizenzierungspraxis gibt.