Wie kam es dazu und was war die ursprüngliche Idee?
Eigentlich war eine EU-Verordnung (SEP-Verordnung 4-2023 (EUIPO)) geplant für Patente, die für einen technischen Standard unverzichtbar sind (z. B. 5G, WLAN), sog. SEPs (standardessentielle Patente). Diese EU-Verordnung sollte einen Transparenz- und Lizenzierungsrahmen mit SEP-Registrierung, Essentiality-Checks und weitgehenderen „FRAND“-Mechanismen (faire, angemessene, nicht-diskriminierende Bedingungen) schaffen.
Die SEP-Verordnung scheiterte jedoch mit Pauken und Trompeten und wurde im Februar 2025 offiziell vom EU-Kommissionsarbeitsprogramm gestrichen, weil keine Einigung der Mitgliedstaaten und Interessengruppen absehbar war.
Starke Einwände kamen u. a. von großen Technologie-Patenthändlern, die argumentierten, eine Regulierung würde Innovationsanreize schwächen. Auch die Industrie wehrte sich gegen diese Verordnung, weil sie sich nicht auf die vorgesehenen Mechanismen einigen konnte. Außerdem war man skeptisch, dass das in dieser Verordnung vorgesehene Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) in Alicante (Spanien) über ausreichend Kompetenz verfüge. Das ist nicht verwunderlich, da das EUIPO bis dato ausschließlich für Marken und Designs zuständig war und über keinerlei technisch vorgebildetes Fachpersonal und Erfahrung auf dem Gebiet von SEPs verfügte.
Aber auch wenn die SEP-Verordnung gescheitert war, war sie Teil eines größeren Modernisierungsprojekts im Bereich des EU-weiten Geistigen Eigentumsrechts.
Die EU hat nach dem Scheitern der SEP-Verordnung eine strategische Neuausrichtung vorgenommen und für sich erkannt, dass ein funktionierendes Krisen-IP-Instrument vor allem seit der Covid-19 Pandemie dringend gebraucht werde.
Die nun in Kraft getretene Verordnung 2025/2645 entstand folglich als auf Krisenmanagement fokussierte, pragmatischere Maßnahme, mit klaren Bedingungen und begrenztem Anwendungsbereich, nämlich für Krisen- oder Notfallsituationen – anders als die umfassendere, aber politisch umstrittene SEP-Verordnung.
Mit dieser neuen EU-Verordnung wird nun der Rechtsrahmen für Zwangslizenzen EU-weit in Krisen harmonisiert, statt auf heterogene nationale Systeme zu vertrauen.
Ziel und Zweck der neuen Verordnung:
Die Europäische Kommission kann mit der Einführung eines EU-weiten Pflichtlizenzsystems („Union compulsory licence“) nun in außergewöhnlichen Krisen oder Notfällen (z. B. Gesundheits- oder Versorgungskrisen) die Nutzung patentierter Technologien erlauben – ohne Zustimmung des Patentinhabers.
Diese Zwangslizenzen gelten unionsweit und nicht mehr nur national, damit grenzüberschreitende Lieferketten im Krisenfall gesichert werden können.
Bedingungen für die Gewährung:
Eine unionsweite Zwangslizenz darf allerdings nur gewährt werden, wenn:
- ein Krisen- oder Notfallmodus aktiviert wurde unter bestehenden EU-Krisen-Mechanismen;
- die Nutzung des betreffenden Patents für die Versorgung mit krisenrelevanten Produkten erforderlich ist;
- alle anderen Möglichkeiten (vor allem freiwillige Lizenzverträge) ausgeschöpft sind oder nicht rechtzeitig zu einer Lösung führen;
- der Rechteinhaber angehört wurde und Gelegenheit zur Stellungnahme bekam.
Wesentliche Merkmale des Systems:
- nicht-exklusiv, zeitlich begrenzt (bis die Krise überwunden ist) und nicht übertragbar
- Lizenzgebühren (angemessene Vergütung) müssen für die Nutzung der patentgemäßen Lehre gezahlt werden, können aber rückerstattet werden, wenn ein Patent nicht erteilt wird
- Produkte dürfen nicht exportiert werden – nur innerhalb der EU
- Vergabe erfolgt als letztes Mittel
- ein Beratungsgremium begleitet das Verfahren
Praktische Entwicklung:
Wie wird sich Verordnung 2025/2645 auswirken?
Kurzfristig (2026–2028):
Die Verordnung soll zunächst vor allem ein Reserveinstrument sein – sie soll nur in sehr ernsten Krisen aktiviert werden.
Vor allem in den Bereichen öffentliche Gesundheit, medizinische Versorgung und kritische Infrastruktur könnte sie erstmals relevant werden.
Man erhofft sich davon, dass Unternehmen und Patentinhaber Mechanismen zur frühzeitigen freiwilligen Lizenzierung stärken werden, um eine staatliche Zwangslizenz zu vermeiden.
Beispiel:
Angenommen, es kommt in der EU zu einer Gesundheitskrise, und ein patentgeschützter Wirkstoff ist entscheidend für ein lebenswichtiges Medikament, das nur ein einzelner Rechteinhaber liefern kann. Da die Produktion nicht schnell genug hochgefahren wird, aktiviert die Kommission den Krisenmechanismus und erteilt nach Anhörung des Patentinhabers eine EU-weite Zwangslizenz nach VO 2025/2645. Mehrere europäische Hersteller dürfen den Wirkstoff zeitlich begrenzt produzieren, zahlen eine festgelegte Vergütung an den Patentinhaber und sichern so die schnelle Versorgung der Bevölkerung innerhalb der EU.
Mittelfristig (2028–2032):
Mittelfristig sollen Standardprozesse für die Europäische Kommission und Advisory-Boards entwickelt werden, inklusive Verfahrensstandards und Bewertungsmethoden für eine angemessene Vergütung.
Vielfach wird die Verordnung als „Failsafe“ wirken, was die Verhandlungsmacht der EU in Lizenzfragen in Krisen stärkt, ohne jedoch massenhaft automatisch genutzt zu werden.
Patentinhaber werden frühzeitiger bereit sein, FRAND-
Lizenzverträge in komplexen Situationen anzubieten, um drohende Zwangslizenzen zu verhindern.
Langfristig (2033+):
Die EU könnte diese Krisen-Zwangslizenz-Regelung als Grundlage nutzen, um weiterführende IP-Koordinationsmechanismen zu entwickeln, z. B. in Bereichen wie Klimaschutztechnologien oder kritischen digitalen Standards.
Es könnte zu einer politischen Debatte über weitere SEP- oder FRAND-Reformen kommen, die außerhalb von Krisen gelten – basierend auf den Lehren aus dem gescheiterten SEP-Regelungsversuch.
Fazit:
Die EU-Verordnung 2025/2645 ist kein SEP-Regime – sie dient einem sehr speziellen Zweck: EU-weite Zwangslizenzen nur in klar definierten Krisensituationen.
Die ursprünglich geplante SEP-Verordnung wurde völlig aufgegeben.
Die neue Verordnung ist eher ein Instrument zur Krisenvorsorge, das langfristig die IP-Praxis in der EU insbesondere in Notlagen stabiler, koordinierbarer und vorhersehbarer machen soll.







