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EuGH: Der Urlaubsanspruch verfällt nicht automatisch / der Urlaubsanspruch ist vererbbar

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat in seiner Entscheidung vom 06.11.2018 (C-619/16 u. C-684/16) klargestellt, dass ein Arbeitnehmer (AN) seine erworbenen Ansprüche auf bezahlten Jahresurlaub nicht automatisch deshalb verlieren darf, weil er keinen Urlaub beantragt hat. Die Ansprüche können nur untergehen, wenn der Arbeitgeber nachweist, dass der AN aus freien Stücken und in voller Kenntnis der Sachlage darauf verzichtet hat, seinen Jahresurlaub zu nehmen, nachdem er in die Lage versetzt worden war, seinen Urlaub tatsächlich rechtzeitig nehmen zu können.

Das Unionsrecht lasse es nicht zu, dass ein AN die ihm gem. dem Unionsrecht zustehenden Urlaubstage und entsprechend seinen Anspruch auf eine finanzielle Vergütung für den nicht genommenen Urlaub automatisch schon allein deshalb verliert, da er vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses keinen Urlaub beantragt hat. Der AN sei grundsätzlich die schwächere Partei des Arbeitsverhältnisses und könne daher davon abgeschreckt sein, seine Rechte gegenüber seinem Arbeitgeber ausdrücklich geltend zu machen.

Die Ansprüche könnten allerdings untergehen, wenn der AN vom Arbeitgeber z.B. durch angemessene Aufklärung tatsächlich in die Lage versetzt wurde, die fraglichen Urlaubstage rechtzeitig zu nehmen. Der Arbeitgeber muss beweisen, dass der AN aus freien Stücken und in voller Kenntnis der Sachlage darauf verzichtet hat, seinen bezahlten Jahresurlaub zu nehmen. Die Grundsätze würden unabhängig davon gelten, ob es um einen öffentlichen oder einen privaten Arbeitgeber handelt. Der Arbeitgeber ist daher gut beraten, seine Mitarbeiter rechtzeitig vor dem Jahresende ordnungsgemäß zu belehren und aufzufordern, nicht genommenen Urlaub bis zum Jahresende auch zu beantragen und zu nehmen.

In weiteren Urteilen vom 06.11.2018 (C-569/16 u. C-570/16) hat der EuGH bestätigt, dass Urlaubsabgeltungsansprüche – entgegen der bisherigen Rechtslage in Deutschland, wonach eine finanzielle Vergütung von Urlaubsansprüchen Verstorbener nicht Teil der Erbmasse werden – doch vererbbar sind.

Der Anspruch eines Arbeitnehmers auf bezahlten Jahresurlaub gehe nach dem Unionsrecht nicht mit seinem Tod unter und die Erben des verstorbenen Arbeitnehmers können eine finanzielle Vergütung für den von ihm nicht genommenen Jahresurlaub verlangen.

Sofern das nationale Recht – wie in Deutschland - eine solche Möglichkeit ausschließe und sich daher als mit dem Unionsrecht unvereinbar erweise, dürfe das nationale Gericht die nationale Regelung nicht anwenden und es habe dafür Sorge zu tragen, dass der Rechtsnachfolger eine finanzielle Vergütung für den nicht genommenen Jahresurlaub erhält. Die Erben könnten sich daher unmittelbar auf das Unionsrecht berufen, und zwar sowohl gegenüber einem öffentlichen als auch gegenüber einem privaten Arbeitgeber.