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Fristgerechte Ankündigung der Tagesordnung zur Gesellschafterversammlung einer GmbH

Die Frist zur rechtzeitigen Ankündigung der Tagesordnung beginnt mit dem Tag, an dem die Einladung bei ordnungsgemäßer Zustellung dem letzten Gesellschafter zugegangen wäre. Im Inland ist dabei eine Postlaufzeit von zwei Werktagen zugrunde zu legen.

Zu diesem Ergebnis ist das OLG Jena im Beschluss vom 15.06.2018, Az. 2 U 16/18 gekommen. Dieser Entscheidung lag der Sachverhalt zu Grunde, dass die Beklagte, eine GmbH, ihre Gesellschafter zu einer Gesellschafterversammlung einlud und gleichzeitig die Tagesordnungspunkte für die anstehende Versammlung mitteilte. Kurz vor der Gesellschafterversammlung ergänzte sie die Tagesordnung jedoch um weitere Beschlussgegenstände. Die ergänzte Tagesordnung sandte sie dabei erst 4 Tage vor der Gesellschafterversammlung ab; dem Kläger, einem Gesellschafter der Beklagten, ging die ergänzte Tagesordnung erst wenige Stunden vor der Versammlung zu. Daraufhin widersprach der Kläger in der Gesellschafterversammlung der Beschlussfassung mit der Begründung, dass die Frist zur Ankündigung der Tagesordnung (diese betrug 3 Tage) nicht eingehalten worden sei. Seine anschließend erhobene Anfechtungsklage war erfolgreich. Die gegen die erfolgreiche Anfechtungsklage gerichtete Berufung der Beklagten blieb erfolglos. Das OLG Jena folgte der Argumentation des Klägers, dass die zusätzlichen Beschlussgegenstände nicht rechtzeitig angekündigt worden waren und setzte sich in diesem Zusammenhang detailliert mit der Frage der Fristberechnung auseinander. Das OLG Jena stellte klar, dass es für die Frage, ob Beschlussgegenstände für eine Gesellschafterversammlung rechtzeitig angekündigt wurden, weder auf die Absendung der entsprechenden Tagesordnung an die Gesellschafter noch auf den tatsächlichen Empfang der Tagesordnung bei dem jeweiligen Gesellschafter ankäme. Maßgeblich sei nur, wann nach der üblichen Postlaufzeit spätestens mit dem Zugang des Einladungs- bzw. Ankündigungsschreibens gerechnet werden könne. Dabei müsse im Inland mit einer üblichen Postlaufzeit von 2 Tagen gerechnet werden. Dieser Beschluss des OLG Jena zeigt erneut die Wichtigkeit der Einhaltung von Formalien bei der Einberufung von Gesellschafterversammlungen. Wenn die Teilnahme- und Mitwirkungsrechte eines Gesellschafters verletzt werden, kann bereits eine nicht fristgerechte Ankündigung der Tagesordnungspunkte zur Anfechtbarkeit eines Gesellschafterbeschlusses führen (z.B. wenn der betroffene Gesellschafter sich aufgrund der verspäteten Ankündigung nicht ausreichend auf die Gesellschafterversammlung vorbereiten konnte).

Das Risiko unwirksamer oder anfechtbarer Beschlüsse kann verringert werden, wenn genau auf die Einhaltung der geltenden Formen und Fristen bei der Einberufung von Gesellschafterversammlungen geachtet wird. Regelmäßig stellt sich dabei die Frage, wann die (gesetzlichen oder gesellschaftsvertraglichen) Einberufungs- und Ankündigungsfristen gewahrt sind. Unproblematisch ist dies der Fall, wenn die Einladungen oder Ankündigungen allen Gesellschaftern tatsächlich rechtzeitig zugehen. Schwierigkeiten ergeben sich aber, wenn der faktische Zugang nicht derart rechtzeitig erfolgt. In diesen Fällen ist ausschlaggebend, wann nach der üblichen Postlaufzeit spätestens mit dem Zugang des Einladungs- bzw. Ankündigungsschreibens zu rechnen war. Das OLG Jena hat sich nun - wie schon andere Instanzgerichte und die rechtswissenschaftliche Literatur - dazu geäußert, was aus seiner Sicht als übliche Postlaufzeit anzusehen ist und geht davon aus, dass bei der postalischen Versendung von Ankündigungsschreiben innerhalb Deutschlands eine Postlaufzeit von 2 Tagen gilt. Ob Entsprechendes auch für die übliche Postlaufzeit bei der Einberufung von Gesellschafterversammlungen gilt, lässt das OLG Jena ausdrücklich offen. Vorsorglich sollte man aber auch dort eher von einer 2-tägigen statt von einer kürzeren Frist ausgehen. Wer sicherstellen will, dass eine Einladung oder Ankündigung per Post fristgerecht erfolgt und das Risiko einer Beschlussanfechtung damit verringert wird, sollte also immer eine genaue Fristberechnung vornehmen - und zwar am besten in Form einer Rückrechnung wie folgt: Ausgehend vom Tag vor der Gesellschafterversammlung (nach einhelliger Meinung wird der Tag der Versammlung bei der Fristberechnung nicht berücksichtigt) muss der Einberufende bzw. Ankündigende die Einberufungs- oder Ankündigungsfrist plus 2 Tage Postlaufzeit zurückrechnen. An dem sich dann ergebenden Tag muss die Einladung oder Ankündigung dann spätestens zur Post gegeben werden. Soll eine Gesellschafterversammlung beispielsweise am 31.10. stattfinden und gilt eine Ankündigungsfrist von 3 Tagen, muss das Ankündigungsschreiben spätestens am 25.10. zur Post gegeben werden. Für den Streitfall sollte der Einberufende bzw. Ankündigende die rechtzeitige Aufgabe zur Post auch nachweisen können (z.B. durch Poststempel oder Einlieferungsbeleg).

Dr. iur. Michael Franz Schmitt

Rechtsanwalt