Dort hatten sich die Eltern der Klägerin in einem notariellen Testament gegenseitig zu Alleinerben eingesetzt. Erben des letztversterbenden Ehegatten sollten „unsere gemeinschaftlichen Abkömmlinge zu gleichen Anteilen“ sein. Dabei sollte der überlebende Ehegatte indes weiterhin berechtigt sein, die Erbfolge „unter den gemeinschaftlichen Abkömmlingen abzuändern“.
Nachdem der Ehemann verstarb, setzte die Ehefrau in einem zweiten Testament ihre eine Tochter und deren Sohn zu ihren Erben ein. Hiergegen ging die andere Tochter der Ehegatten vor mit der Argumentation, dass die Eheleute unmissverständlich verfügt hätten, nur die „gemeinschaftlichen Abkömmlinge“ könnten als Erbe eingesetzt werden. „Gemeinschaftliche Abkömmlinge“ könnten aber eben nur die gemeinsamen Kinder der Ehegatten sein, nicht jedoch auch die Enkelkinder. Deshalb sei das von der Ehefrau gefertigte Testament, welches die Erbeinsetzung nur einer Tochter und deren Sohn vorgesehen hatte, unwirksam. Erben seien vielmehr nach wie vor entsprechend dem gemeinsamen Testament der Ehegatten alle Kinder der Eheleute zu gleichen Teilen.
Das erstinstanzlich mit dem Fall befasste Landgericht gab der Klägerin Recht und urteilte, dass Erben die gemeinsamen Kinder der Eheleute geworden seien. Die Erbeinsetzung des Enkelsohnes durch das zweite, von der Ehefrau verfasste Testament sei nicht möglich gewesen.
Hiergegen legte die Beklagte Berufung zum Oberlandesgericht Oldenburg ein, welches das Urteil des Landgerichtes aufhob und die Klage abgewiesen hat.
Dies begründete das Oberlandesgericht damit, dass das Wort „Abkömmlinge“ nicht allein auf Kinder beschränkt sei, sondern auch Enkel, Urenkel usw. erfassen würde. In seiner Begründung stützte sich das OLG auf den Gesetzeswortlaut des § 1924 BGB. Hätten die Ehegatten tatsächlich in ihrem gemeinsamen Testament lediglich ihre Kinder gemeint und Enkel und Urenkel ausschließen wollen, dann hätten sie, so das Gericht, auch den Begriff „Kinder“ gewählt. Zudem sei es durchaus plausibel, dass die Eheleute alle ihre zum Zeitpunkt des Erbfalls lebenden Abkömmlinge und damit neben den Kindern auch ihre Enkel und Urenkel gleich behandeln wollten. Hierfür spreche nach Auffassung des OLG der Umstand, dass häufig die eigenen Kinder beim Versterben der Eltern bereits eine gefestigte Lebensstellung innehaben, wohingegen die Enkel und gegebenenfalls die Urenkel sich noch ihr eigenes Lebensumfeld schaffen müssten und daher vordergründig auf finanzielle Unterstützung angewiesen seien. Auch spreche viel für einen Gleichbehandlungswillen der Erblasser, wonach alle Abkömmlinge gleich behandelt werden sollen und der Umfang des Erbes einzelner Enkelkinder nicht davon abhängig sein sollte, ob ihre Eltern noch leben und wie viele Geschwister sie jeweils haben.
Diese Entscheidung zeigt einmal mehr, dass bei dem Verfassen von Testamenten auf eindeutige und klare Formulierungen geachtet werden sollte, damit der tatsächliche Wille des Erblassers klar und eindeutig zum Ausdruck kommt und spätere Missverständnisse und Auslegungsprobleme vermieden werden.
Quelle: PM OLG Oldenburg vom 09.01.2020