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Vorsteuerabzug für eine Photovoltaikanlage

In Zeiten steigender Energiepreise und gleichzeitig immer neuer Rekorde bei der Anzahl der Sonnentage pro Jahr liegt die Installation einer Photovoltaikanlage für diejenigen, die die Anschaffungskosten stemmen können, auf der Hand.

Keine nennenswerte Bedeutung mehr für die Entscheidung, ob eine Photovoltaikanlage installiert werden soll, spielt hingegen die Einspeisevergütung für die Einspeisung des nicht selbst verbrauchten Stroms ins allgemeine Stromnetz. Da dies bis vor wenigen Jahren durchaus noch anders war und sich mit der Einspeisung des überschüssigen Stroms ein nicht unbeachtlicher Umsatz erzielen ließ, sind Fragen rund um das Thema Photovoltaik nach wie vor aktuell und beschäftigen auch die Finanzbehörden und -gerichte.

Der Bundesfinanzhof hatte über einen Fall zu entscheiden, bei dem der geltend gemachte Vorsteuerabzug aus der Errichtung einer Photovoltaikanlage streitig war. Der Steuerpflichtige erwarb im Streitjahr 2014 eine Photovoltaikanlage und verbrauchte den erzeugten Strom teilweise selbst, teilweise speiste er ihn in das Stromnetz des Netzbetreibers ein. Mit diesem hatte er bereits vor Beginn der Einspeisung für den gelieferten Strom einen Einspeisevergütungsvertrag abgeschlossen, der eine Vergütung pro kWh zuzüglich Umsatzsteuer vorsah. Entsprechend dieser Vereinbarung wurden vom Netzbetreiber für das gesamte Streitjahr die Stromlieferungen des Steuerpflichtigen abgerechnet. Die Mitteilung an das Finanzamt, dass die Photovoltaikanlage dem unternehmerischen Handeln des Steuerpflichtigen zuzuordnen sei, erfolgte am 29.02.2016. Das Finanzamt versagte den Vorsteuerabzug für die Anschaffung und Errichtung der Photovoltaikanlage dennoch, weil es der Auffassung war, der Steuerpflichtige habe nicht rechtzeitig (bis zum 31. Mai des Folgejahres) eine Zuordnungsentscheidung getroffen, ob die Photovoltaikanlage dem privaten oder dem unternehmerischen Bereich zuzuordnen sei.

Hiergegen erhob der Steuerpflichtige Klage zum Finanzgericht. Er trug vor, durch Abschluss des Einspeisevertrags mit dem Netzbetreiber im Streitjahr, der ausdrücklich eine Vergütung zuzüglich Umsatzsteuer vorsah, habe er seine Zuordnungsentscheidung nach außen hin ausreichend dokumentiert. Das Finanzgericht wies die Klage dennoch ab.

Der Bundesfinanzhof gab der Klage im Revisionsverfahren jetzt jedoch statt (BFH, Urt. v. 04.05.2022, Az. XI R 29/21). Als Begründung führte der Bundesfinanzhof an, dass ein Unternehmer die gesetzlich geschuldete Steuer für Leistungen, die von einem anderen Unternehmer für sein Unternehmen ausgeführt worden sind, als Vorsteuer gemäß § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 UStG abziehen kann. Bei einem einheitlichen Gegenstand, der gemischt verwendet wird, stehe nach der Rechtsprechung des EuGH und des Bundesfinanzhofs dem Unternehmer ein Zuordnungswahlrechts zu. Diese Zuordnung erfordere für die Wirksamkeit zwar die Dokumentation, jedoch keine Mitteilung gegenüber der Finanzbehörde. Die Zuordnung zum Unternehmen kann dadurch zum Ausdruck gebracht werden, dass der Steuerpflichtige beim Erwerb des Gegenstands ganz oder teilweise als Unternehmer handelt. Im Streitfall lag eine objektiv feststellbare Zuordnung vor, denn der Steuerpflichtige habe mit dem Netzbetreiber bereits im Einspeisevertrag vereinbart, dass die Stromlieferungen umsatzsteuerpflichtig erfolgen sollen; zudem entsprachen die Bedingungen der Einspeisung denen, die Unternehmern und gerade nicht Privatpersonen angeboten werden. Beim Erwerb der Photovoltaikanlage sei daher bereits objektiv erkennbar gewesen, dass die Absicht bestand, die Anlage als Unternehmer für eine wirtschaftliche Tätigkeit verwenden zu wollen. Daraus ergebe sich, dass der Steuerpflichtige bereits bei Erwerb der Anlage als Steuerpflichtiger handeln wollte und gehandelt hat. Auf die Mitteilung der Zuordnungsentscheidung an das Finanzamt kam es daher nicht mehr an.