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Vorsteuerabzug aus Umzugskosten

Ein vorsteuerabzugsberechtigtes Unternehmen kann den Vorsteuerabzug in Anspruch nehmen, wenn es für die Wohnungssuche von Angestellten einen Makler beauftragt. Dies hat der Bundesfinanzhof in seinem Urteil vom 06.06.2019 - V R 18/18 - klargestellt.

In dem zugrunde liegenden Sachverhalt gehörte die Steuerpflichtige, eine neu gegründete Gesellschaft, einem international tätigen Konzern an. Aufgrund einer konzerninternen Funktionsverlagerung wurden im Ausland tätige Mitarbeiter unter Zusage der Übernahme der Umzugskosten durch die Steuerpflichtige an deren Standort im Inland versetzt. Ebenso sollten die Mitarbeiter bei der Suche nach einer Wohnung oder einem Haus unterstützt werden, sodass die Steuerpflichtige im Streitjahr 2013 für die entsprechenden Mitarbeiter u.a. Maklerprovisionen aus ihr erteilten Rechnungen bezahlte.

Das zuständige Finanzamt ging davon aus, dass die Kostenübernahme mit den Mitarbeitern arbeitsvertraglich vereinbart gewesen sei, weshalb es sich um einen tauschähnlichen Umsatz gehandelt habe. Bemessungsgrundlage sei der gemeine Wert der Gegenleistung.

Nachdem die Steuerpflichtige hiergegen Einspruch und sodann Klage erhob, hatte nach Einlegung der Revision der Bundesfinanzhof über die Angelegenheit zu entscheiden. Dieser stellte im Rahmen seiner Entscheidungsgründe fest, dass im Verhältnis der Steuerpflichtigen zu den zu ihr versetzten Arbeitnehmern kein tauschähnlicher Umsatz vorliege, da durch die Vorteilsgewährung überhaupt erst die Voraussetzungen dafür geschaffen worden seien, dass Arbeitsleistungen erbracht werden konnten. Zudem habe die Höhe der übernommenen Umzugskosten die Höhe des Gehalts nicht beeinflusst. Der Bundesfinanzhof verneinte ebenfalls eine Entnahme, da von einem vorrangigen Interesse der Steuerpflichtigen auszugehen sei, erfahrene Mitarbeiter des Konzerns unabhängig von deren bisherigem Arbeits- und Wohnort für den Aufbau der Steuerpflichtigen als neuem Konzerndienstleister an ihren Unternehmensstandort zu holen.

Der Bundesfinanzhof bejahte die Berechtigung zum Vorsteuerabzug auch entsprechend der steuerpflichtigen Unternehmenstätigkeit der Steuerpflichtigen. Maßgeblich sei hierfür wiederum ein vorrangiges Unternehmensinteresse, hinter dem das Arbeitnehmerinteresse an der Begründung eines neuen Familienwohnorts zurücktrete. Ob ebenso bei Inlandsumzügen zu entscheiden sei, konnte der Bundesfinanzhof im Streitfall offen lassen.