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Verkauf von Kryptowährungen ist ein steuerpflichtiges privates Veräußerungsgeschäft

In Zeiten von Niedrig- und Negativzinsen sind auch deutsche Anleger und Sparer mutiger geworden und haben nicht nur den Weg an die Aktienmärkte, sondern immer öfter auch an die Handelsplätze für Kryptowährungen gewagt.

S

o hat sich der Bitcoin innerhalb der letzten 3 Jahre versechsfacht, aber auch andere Kryptowährungen haben sich ähnlich entwickelt. Aufgrund der extremen Volatilität sind solche Investments jedoch nicht für eine mittel- oder langfristige Vermögensanlage geeignet. Aus steuerlicher Sicht stellt sich die Frage, ob mit dem Verkauf von Kryptowährungen erzielte Gewinne sonstige Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften im Sinne des § 23 EStG und damit steuerpflichtig sind.

Mit dieser Frage hatten sich zuletzt das Finanzgericht Baden-Württemberg (Az. 5 K 19996/19) und das Finanzgericht Köln (Az. 14 K 1178/20) zu befassen. Die Kläger haben jeweils vorgetragen, dass bei der Besteuerung von Veräußerungsgewinnen aus Kryptowährungen ein strukturelles Vollzugsdefizit bestehe und demnach ein Verstoß gegen den Bestimmtheitsgrundsatz vorliege. Aus diesem Grunde dürften die erzielten Gewinne nicht besteuert werden. Überdies soll es bei Kryptowährungen an der erforderlichen Veräußerung eines „Wirtschaftsguts“ fehlen. Im Fall des Klägers im Verfahren vor dem Finanzgericht Baden-Württemberg wären so erzielte Gewinne in Höhe von über 30.000 € steuerfrei geblieben.

Weder die Finanzverwaltung noch die Finanzgerichte sind dieser Argumentation jedoch gefolgt. Das Finanzgericht Baden-Württemberg führt aus, dass der steuerrechtliche Begriff des Wirtschaftsguts weit zu fassen sei und sich darunter sämtliche vermögenswerten Vorteile fassen lassen, deren Erlangung sich der Steuerpflichtige etwas kosten lässt und die einer selbstständigen Bewertung zugänglich sind.

Beim Transfer von Bitcoins werde dem Inhaber des öffentlichen und des privaten Schlüssels ein verbindlicher Anteil an der Gewährung auf der Blockchain zuteil und er könne dadurch von Wertsteigerungen profitieren und die ihm zugewiesenen Bitcoins als Zahlungsmittel einsetzen. Der Bitcoin sei einer gesonderten Bewertung zugänglich, weil sich der Wert von Kryptowährungen allgemein anhand von Angebot und Nachfrage ermittele. Da eine strukturelle Vergleichbarkeit mit Fremdwährungen besteht, ist das Finanzgericht Köln zudem der Auffassung, ein strukturelles Vollzugsdefizit läge nicht vor.

Beide Gerichte kommen in ihren Urteilen zu dem Schluss, dass es sich bei Kryptowährungen um „andere Wirtschaftsgüter“ im Sinne des § 23 Abs. 1 Nr. 2 EStG handelt. Beim Verkauf von Bitcoins handelt es sich um ein privates Veräußerungsgeschäft, unabhängig von der Tatsache, dass die daran beteiligten Parteien aufgrund der Natur der Blockchain anonym bleiben. Veräußerungen von Kryptowährungen innerhalb von 12 Monaten nach dem Erwerb stellen nach dem Urteil der beiden Finanzgerichte folglich steuerpflichtige Einkünfte dar.

Da es zu den entschiedenen Rechtsfragen bisher keine höchstrichterliche Entscheidung gibt, hat das Finanzgericht Baden-Württemberg aufgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen. Die Revision ist dort unter dem Aktenzeichen IX R 27/21 anhängig.

Es ist nun am höchsten deutschen Finanzgericht, in dieser Rechtsfrage für einheitliche Anwendung der Vorschriften zu sorgen.