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Rechtmäßigkeit von Nachzahlungszinsen i.H.v. 6 % p.a. seit dem Verzinsungszeitraum April 2012 zweifelhaft

Bereits in der Sommerausgabe der update 2018 haben wir darüber informiert, dass der Bundesfinanzhof mit seinem Beschluss vom 25.04.2018 - IX B 21/18 - in einem Aussetzungsverfahren schwerwiegende Zweifel an der Verfassungskonformität des derzeitigen Zinssatzes auf Steuernachzahlungen in Höhe von 6 % p.a. (§ 238 Abs. 1 Satz 1 AO) für Veranlagungszeiträume ab dem 01.04.2015 geäußert und im Streitfall vorläufigen Rechtsschutz durch Aussetzung der Vollziehung gewährt hat.

Es läge eine realitätsferne und letztlich unbegründete Bemessung der Zinshöhe vor. Während der Bundesfinanzhof in dieser Entscheidung auf
den Zeitraum vom 01.04.2015 bis 16.11.2017 abstellte und das Bundesministerium für Finanzen (BMF) infolgedessen die Finanzverwaltung mit BMF-Schreiben vom 14.06.2018 anwies, für Verzinsungszeiträume ab dem 01.04.2015 Aussetzung der Vollziehung der Nachzahlungszinsen zu gewähren, dehnte es nunmehr den einschlägigen Zeitraum sogar auf Verzinsungszeiträume ab dem 01.04.2012 aus (BMF-Schreiben vom 14.12.2018 - IV A 3 - S 0465/18/10005-01).

Voraussetzung der Gewährung der Aussetzung der Vollziehung ist, dass der Zinsschuldner gegen eine vollziehbare Zinsfestsetzung, in der der Zinssatz nach § 238 Abs. 1 Satz 1 AO zugrunde gelegt wird, Einspruch eingelegt und natürlich Aussetzung der Vollziehung beantragt hat. Unerheblich ist dabei, zu welcher Steuerart und für welchen Besteuerungszeitraum die Zinsen festgesetzt wurden.