Es läge eine realitätsferne und letztlich unbegründete Bemessung der Zinshöhe vor. Während der Bundesfinanzhof in dieser Entscheidung auf
den Zeitraum vom 01.04.2015 bis 16.11.2017 abstellte und das Bundesministerium für Finanzen (BMF) infolgedessen die Finanzverwaltung mit BMF-Schreiben vom 14.06.2018 anwies, für Verzinsungszeiträume ab dem 01.04.2015 Aussetzung der Vollziehung der Nachzahlungszinsen zu gewähren, dehnte es nunmehr den einschlägigen Zeitraum sogar auf Verzinsungszeiträume ab dem 01.04.2012 aus (BMF-Schreiben vom 14.12.2018 - IV A 3 - S 0465/18/10005-01).
Voraussetzung der Gewährung der Aussetzung der Vollziehung ist, dass der Zinsschuldner gegen eine vollziehbare Zinsfestsetzung, in der der Zinssatz nach § 238 Abs. 1 Satz 1 AO zugrunde gelegt wird, Einspruch eingelegt und natürlich Aussetzung der Vollziehung beantragt hat. Unerheblich ist dabei, zu welcher Steuerart und für welchen Besteuerungszeitraum die Zinsen festgesetzt wurden.
Rechtmäßigkeit von Nachzahlungszinsen i.H.v. 6 % p.a. seit dem Verzinsungszeitraum April 2012 zweifelhaft
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