Indem der Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalt hatte der Arbeitgeber dem Kläger ab 2015 einen Pkw zur privaten Nutzung zur Verfügung gestellt. Es wurde vereinbart, dass der Pkw nachts in eine Garage gestellt werden sollte. Eine Versteuerung des geldwerten Vorteils erfolgte nach der sog. 1%-Methode. Im Rahmen seiner Einkommensteuererklärung machte der Kläger Aufwendungen für die Kosten einer - noch dazu in seinem eigenen Wohnhaus - befindlichen Garage i. H. v. 1.475,00 € geltend. Der Kläger war der Ansicht, dass sich der geldwerte Vorteil für die Überlassung des Kraftfahrzeuges um diesen Betrag mindern müsse.
Dem folgte das Finanzamt erwartungsgemäß nicht und begründete dies damit, dass eine Berücksichtigung dieser Aufwendungen nur im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung in Betracht käme und auch eine eindeutige Trennung zwischen beruflicher und privater Nutzung nicht möglich sei. Das zuständige Finanzgericht Münster wies die Klage zwar ab, ließ die Revision zum Bundesfinanzhof aber zu.
In seinen Entscheidungsgründen führt das Finanzgericht Münster aus, dass der Kläger keinen Anspruch auf eine steuerliche Berücksichtigung der von ihm getragenen Aufwendungen für die eigene Garage habe. Insbesondere sei der ihm zugerechnete Nutzungsvorteil für die Überlassung des PKW auch zu privaten Zwecken nicht um diesen Betrag zu mindern.
Eine Minderung des Nutzungsvorteils trete nur ein, wenn der Arbeitnehmer ein Nutzungsentgelt oder einzelne nutzungsabhängige Kosten des betrieblichen PKW tragen müsse. Nutzungsabhängige Kosten seien deshalb nur solche, die für den Arbeitnehmer notwendig sind, um das Fahrzeug nutzen zu dürfen, etwa Kraftstoffkosten oder Leasingraten.
Für die Inbetriebnahme des Fahrzeugs sei die Unterbringung in einer Garage dagegen grundsätzlich nicht notwendig. Die vorgelegte Arbeitgeberbescheinigung habe auch nicht belegen können, dass die Unterbringung in einer Garage zwingende Voraussetzung für die Überlassung des Fahrzeugs gewesen sei.
Da die Frage, ob sich auch freiwillige Leistungen für die im Zusammenhang mit der privaten Nutzung eines auch zu diesem Zweck überlassenen betrieblichen Fahrzeuges mindernd bei der Bemessung der Höhe des geldwerten Vorteils nach § 8 Abs. 2 Sätze 2 bis 5 EStG i.V.m. § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG auswirken können, grundsätzliche Bedeutung habe und ihre Beantwortung der Fortbildung des Rechts diene, wurde die Revision zugelassen.