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KFZ-Steuerfestsetzung: Allein die Zulassung des Fahrzeuges ist maßgebend

Für eine Zulassung eines Fahrzeugs sind weder die Aushändigung des Fahrzeugscheins erforderlich noch muss für das jeweilige Fahrzeug ein Kennzeichen mit einem amtlichen Dienstsiegel abgestempelt und den Steuerpflichtigen ausgehändigt worden sein.

Dies hat das Finangericht Baden-Württemberg mit Urteil vom 17.05.2019 - 13 K 2598/18 - entschieden.

In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalt benötigten die im Kraftfahrzeughandel tätigen Kläger für aus dem Ausland importierte Fahrzeuge neue Zulassungsbescheinigungen Teil I und Teil II (bzw. in der Zeit vor dem 1.10.2005 neue Fahrzeugbriefe). Sie beantragten die Zulassung der Fahrzeuge (sog. Registrierzulassungen). Aufgrund der sehr hohen Fahrzeuganzahl wurde das Verwaltungsverfahren, auch im Interesse der Kläger, nicht ordnungsgemäß durchgeführt, sondern Kennzeichen „reserviert“ und diese immer wieder für zugelassene Fahrzeuge der Kläger verwendet. Die Fahrzeuge wurden grundsätzlich an- und sofort wieder abgemeldet. Teilweise wurde das Zulassungsverfahren auch ohne geprägte Nummernschilder und ohne Aushändigung der Zulassungsbescheinigungen Teil I bzw. vor dem 1.10.2005 des Fahrzeugscheins durchgeführt.

Das Finanzamt erließ für jedes Fahrzeug nach der Zulassungsmitteilung einen Kraftfahrzeugsteuerbescheid für den jeweiligen Zeitraum und kurz darauf geänderte Bescheide für einen Zulassungstag mit einer Mindestdauer der Steuerpflicht von einem Monat. Das Finangericht Baden-Württemberg wies die hiergegen gerichtete Klage ab. Die Revision zum Bundesfinanzhof wurde nicht zugelassen. Die Nichtzulassungsbeschwerde der Kläger wird dort unter dem Az. IV B 67/19 geführt.

In seinen Entscheidungsgründen führt das Finangericht Baden-Württemberg aus, dass für eine Zulassung eines Fahrzeugs weder die Aushändigung des Fahrzeugscheins erforderlich sei, noch müsse für das jeweilige Fahrzeug ein Kennzeichen mit einem amtlichen Dienstsiegel abgestempelt und den Klägern ausgehändigt worden sein. Die Zulassungsbescheinigungen seien bei „Registrierzulassungen“ Grundlagenbescheide für die Festsetzung der Kraftfahrzeugsteuer. Daher seien 15.988 erlassene Kraftfahrzeugsteuerbescheide für Zulassungsvorgänge zwischen dem 1.1.2005 und dem 31.3.2006 rechtmäßig.