Unter Berücksichtigung dieser Rechtsauffassung fällte das vorlegende Saarländische Finanzgericht sein Urteil, welches anschließend vor dem Bundesfinanzhof landete. In seinem Urteil vom 30.06.2022 (Az. V R 25/21) stellte der Bundesfinanzhof nun jedoch fest, dass die Fahrzeugüberlassung an Arbeitnehmer zu privaten Zwecken jedenfalls dann als tauschähnlicher Umsatz anzusehen sei, wenn die Fahrzeugüberlassung individuell arbeitsvertraglich vereinbart ist und tatsächlich in Anspruch genommen wird. Auch die erbrachte Arbeitsleistung des Arbeitnehmers könne als Entgelt für die private Nutzung eines Dienstfahrzeugs anzusehen sein. In dem dem Urteil zugrunde liegenden Fall hat der Bundesfinanzhof ausgeführt, dass ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen der Fahrzeugüberlassung und der teilweisen Arbeitsleistung im Rahmen eines tauschähnlichen Umsatzes gemäß § 3 Abs. 12 S. 2 UStG vorliege.
Der Bundesfinanzhof begibt sich nach seiner eigenen Rechtsauffassung mit diesem Urteil auch nicht in Widerspruch zum Urteil des Europäischen Gerichtshofs, da das vorlegende Finanzgericht des Saarlandes seinem Vorabentscheidungsersuchen die Unentgeltlichkeit der Fahrzeugüberlassung unterstellt hätte. Dies sei im Hinblick auf den tauschähnlichen Umsatz jedoch rechtsfehlerhaft, da in diesem Rahmen die (teilweise) Arbeitsleistung ebenfalls als Entgelt angesehen werden müsse. Im Übrigen sei dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs auch nicht zu entnehmen, dass dieser mit anderer ständiger Rechtsprechung habe brechen wollen. Auch unionsrechtlich seien Gegenleistungen in Form von Geldzahlungen und in Form von Sachleistungen gleich zu behandeln; es genüge, dass die Gegenleistung in Geld ausgedrückt werden könne.
Ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen Nutzungsüberlassung und Erbringung der Arbeitsleistung ergebe sich nach dem Bundesfinanzhof regelmäßig daraus, dass die Nutzungsüberlassung zu privaten Zwecken im Rahmen eines Anstellungsvertrages individuell vereinbart wird. Es genüge dagegen nicht, wenn die Nutzungsüberlassung bloß in Zusammenhang mit einem Dienstverhältnis stehe, ohne konkret und individuell vereinbart worden zu sein.
Durch dieses Urteil stützt der Bundesfinanzhof die bisherige Auffassung des überwiegenden Teils der Finanzverwaltung, nachdem es für Steuerpflichtige zunächst aufgrund des Urteils des Europäischen Gerichtshofs Grund zur „Hoffnung“ gegeben hatte. An der steuerlichen Bemessungspraxis wird sich also diesbezüglich vorerst nichts ändern.