Telefon: +49 (0)371 90 97 43Mail: kanzlei@sfsk-law.de

HomeExpertenAnja Herrbach

ARTIKEL

Die steuerrechtliche Anerkennung eines Darlehens des Gesellschafters an die Gesellschaft

So wie es durchaus üblich ist, dass Personengesellschaften, gerade bei Alleingesellschaftern, Darlehen an einen Gesellschafter vergeben, ist auch der umgekehrte Weg geläufig, nämlich dass ein (Allein-)Gesellschafter der Gesellschaft ein Darlehen gibt, damit diese mit dieser Finanzspritze wirtschaften kann.

Um nicht Gefahr zu laufen, dass die Zuwendung als verdeckte Gewinnausschüttung bzw. als Schenkung angesehen wird, mit den entsprechenden steuerlichen Konsequenzen, wird in der Regel für derlei Darlehen eine (annähernd) marktübliche Verzinsung vereinbart.

Das Finanzgericht München hatte sich kürzlich in einem noch nicht rechtskräftigen Urteil zu der Frage einzulassen, inwiefern bei einer Gesellschaft die anfallenden Darlehenszinsen steuermindernd als Werbungskosten zu berücksichtigen sind. Geklagt hatte eine vermögensverwaltende Gesellschaft, deren alleinige Kommanditistin im Ausland lebt. Damit die Klägerin ein Grundstück zur Vermietung und Verpachtung erwerben konnte, gewährte ihr die Kommanditistin, der auch Geschäftsführungsbefugnis eingeräumt wurde, ein Darlehen von über 2 Mio. € mit einer Laufzeit von 15 Jahren und einer Verzinsung von 6% p.a. ab dem Tag des Darlehensvertrags. Das Finanzamt stellte Einkünfte aus Gewerbebetrieb der Klägerin unter dem Vorbehalt der Nachprüfung fest und berücksichtigte die an die Kommanditistin gezahlten Darlehenszinsen als Sonderbetriebseinnahmen der Kommanditistin. Entsprechend wurde der laufende Gewinn der Klägerin niedriger angesetzt.
Bei einer Außenprüfung gelangte das Finanzamt dann jedoch zu dem Schluss, dass die Klägerin keine gewerblichen Einkünfte, sondern Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erziele, da sie laut Gesellschaftszweck eine vermögensverwaltende Personengesellschaft sei und daher kein Gewerbe betreibe. Die Darlehenszinsen, die an die Kommanditistin gezahlt wurden, konnten demgegenüber nicht als Werbungskosten der Klägerin berücksichtigt werden. Gewährt ein Gesellschafter „seiner“ Personengesellschaft ein verzinsliches Darlehen, sei der Darlehensvertrag steuerrechtlich insoweit nicht anzuerkennen, als der Gesellschafter an der Personengesellschaft beteiligt ist. 

Grundsätzlich sind Schuldzinsen als Werbungskosten bei Vermietungseinkünften zu berücksichtigen. Dies bedingt jedoch, dass das zugrunde liegende Darlehensverhältnis steuerlich anzuerkennen ist. Dies sei vorliegend jedoch aufgrund der anzustellenden Bruchteilsbetrachtung gem. § 39 Abs. 2 Nr. 2 AO bei einem Darlehen zwischen der Klägerin und der an ihr beteiligten Gesellschafterin gerade nicht der Fall gewesen. Gemäß dieser Vorschrift ist das Vermietungsobjekt der Kommanditistin nämlich anteilig zuzurechnen, weswegen dem Darlehensverhältnis laut dem Finanzgericht die steuerrechtliche Anerkennung zu versagen war. 

Das Finanzgericht wies die Klage daher ab (FG München, Urteil v. 18.3.2021, Az. 10 K 2756/19). Wegen grundsätzlicher Bedeutung wurde jedoch die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen.