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ARTIKEL

Die steuerliche Anerkennung eines geringfügigen Ehegattenarbeitsverhältnisses

Gerade bei kleinen und mittelständischen Unternehmen ist es übliche Praxis, dass Ehegatten oder Familienmitglieder im Betrieb aushelfen. Insbesondere bei Unternehmen, deren Gewerbe saisonal bedingten Auftragsspitzen unterliegt, wird gerne auf diese Möglichkeit zurückgegriffen.

Die Lohnzahlungen im Rahmen dieses geringfügigen Arbeitsverhältnisses des Angehörigen, der im Betrieb des Steuerpflichtigen mitarbeitet, sind für diesen als Werbungskosten grundsätzlich abziehbar, wenn gewisse Anforderungen erfüllt sind. So muss das Arbeitsverhältnis zunächst wirksam sein, die vertraglich geschuldete Leistung muss von dem Angehörigen tatsächlich erbracht werden, der Steuerpflichtige muss seinerseits die Arbeitgeberpflichten, hierbei insbesondere die Lohnzahlung, erfüllen und das Arbeitsverhältnis muss einem sogenannten Drittvergleich standhalten. Es muss also inhaltlich dem entsprechen, was auch bei einem Arbeitsverhältnis mit einem Dritten bei gleichen jeweils geschuldeten Leistungen als üblich gilt.


Der Bundesfinanzhof hat nun in seinem Urteil vom 18.11.2020 (Az.: VI R 28/18) entschieden, dass man dabei aber nicht zu enge Maßstäbe anlegen darf. In dem zu entscheidenden Fall hatte ein Obergerichtsvollzieher unter anderem seine Frau auf geringfügiger Basis, für 40 Std./Monat, angestellt. Die Stunden waren laut Arbeitsvertrag zu protokollieren und die Art der Arbeitsleistung war ebenfalls im Vertrag festgehalten. Der von dem Obergerichtsvollzieher begehrte Werbungskostenabzug wurde dennoch vom Finanzamt und erstinstanzlich vom Finanzgericht abgelehnt. Die Arbeitszeitdokumentation der Ehefrau hätte nicht den Anforderungen eines Drittvergleichs entsprochen, da auf den Stundenzetteln lediglich der Name der Ehefrau und die Arbeitstage mit der jeweils geleisteten Arbeitszeit vermerkt waren. Finanzamt und -gericht monierten, dass die Angaben, welche Tätigkeit erbracht wurde und wann die Dokumentation erstellt wurde oder dass sie geprüft wurde, fehlten. Es sei außerdem nicht fremdüblich, dass eine generelle Arbeitszeit bestimmt würde, ohne zu konkretisieren, wann diese zu leisten sei.


Dieser Auffassung hat der Bundesfinanzhof allerdings widersprochen. Er hält an seiner ständigen Rechtsprechung fest, wonach der Abzug der Lohnkosten als Werbungskosten zulässig ist, soweit die aufgestellten Kriterien (s.o.; wirksamer und fremdüblicher Arbeitsvertrag, Erbringung der Arbeitsleistung, Lohnzahlung) erfüllt seien. Dabei führe nicht jedwede Abweichung einzelner Sachverhaltsmerkmale vom Üblichen zum Ausschluss der steuerrechtlichen Anerkennung des Arbeitsverhältnisses. Entsprechend seiner bisherigen Rechtsprechung hat der Bundesfinanzhof Stundenzettel als Nachweis der erbrachten Arbeitsleistung ausdrücklich anerkannt. Diese dienen dabei jedoch lediglich Beweiszwecken, für die steuerliche Anerkennung des Arbeitsverhältnisses zwischen nahen Angehörigen sind sie indes nicht zwingend erforderlich. Die Nichtanerkennung der Werbungskosten könne daher nicht darauf gestützt werden, dass nach Auffassung des Finanzamts und -gerichts der Stundenzettel nur unzureichende Angaben enthielt. Des Weiteren seien Unklarheiten bei der Wochenarbeitszeit bei einer Teilzeitbeschäftigung unschädlich, soweit die tatsächliche Verteilung der vereinbarten Arbeitszeit von den betrieblichen Erfordernissen des Steuerpflichtigen abhängt. 


Die Sache wurde zur erneuten Entscheidung an das Finanzgericht zurückverwiesen.