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HomeExpertenAnja Herrbach

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Die beabsichtigte Verwertung von Markenrechten und Internetdomains stellt eine gewerbliche Tätigkeit dar

Das bestimmte Internetdomains einen (bisweilen erheblichen) eigenen Wert haben, dürfte mittlerweile bekannt sein. Kaum vorstellbar etwa, dass sich z.B. hinter der Domain www.apple.de eine Webseite über Äpfel versteckt statt der Homepage des weltbekannten Technologiekonzerns.

Und dies gilt nicht nur für den Namen des Unternehmens selbst, sondern auch für entsprechend eingetragene Schutzmarken. So gehören dem erwähnten Technologiekonzern auch Domains mit eigenen geschützten Produktnamen, so z.B. www.iphone.de oder www.ipad. de. Einen Rechtsanspruch gibt es hierauf jedoch nicht. So führt www.ipad.com den Nutzer nicht wie erwartet zu einer Homepage über einen Tablet-Computer, sondern seit mittlerweile 10 Jahren zu einer Seite ohne Inhalt. Die Adresse www.apple.co.uk führte sogar lange Zeit auf die Homepage eines britischen Design-Unternehmens. Um an belegte Adressen zukommen, müssen sich Unternehmen mit dem bisherigen Rechteinhaber an den Domainnamen auseinandersetzen und nehmen dafür zum Teil sehr viel Geld in die Hand.

Es ist daher nur allzu verständlich, dass es auch Unternehmen gibt, die ihre Tätigkeit darauf ausrichten, potentiell begehrte Marken- und Domainnamen zu sichern und im Bedarfsfall für hohe Summen zu verkaufen. Das Finanzgericht Münster hatte sich in einer Entscheidung mit der Frage auseinanderzusetzen, inwiefern es sich bei der Verwertung von Markenrechten und Internetdomains um eine gewerbliche Tätigkeit mit entsprechender Berücksichtigung von erzielten Verlusten handelt. Der Kläger in dem dortigen Verfahren ließ sich Markennamen schützen, die er für potentiell attraktiv hielt und erwarb in vielen Fällen auch die dazu passende Internetdomain. Nach seinen Vorstellungen sollten Interessenten bei der entsprechenden Markenrecherche auf ihn als Markeninhaber stoßen und sodann mit ihm in Verkaufsverhandlungen eintreten. Für die Sicherung der Markenrechte aktivierte der Kläger Aufwendungen als immaterielle Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens. Erzielte Einkünfte aus der Verwertung der genannten Rechte wurden von dem Finanzamt berücksichtigt. Da Markenrechte im Allgemeinen nach 10 Jahren erlöschen, sofern sie nicht verlängert werden, entschloss sich der Kläger hinsichtlich einiger von ihm gehaltenen Rechte, diese aufgrund des ausbleibenden Interesses an Ihnen nicht zu verlängern. In den Jahren, in denen die Rechte der entsprechenden Namen ausgelaufen waren und sich Einkünfte damit logischerweise nicht mehr erzielen ließen, ermittelte der Kläger ausgehend von den Buchwerten der Markenrechte und Domains Anlagenabgänge und gab in seinen Steuererklärungen Verluste aus seiner Tätigkeit an.

Das Finanzamt lehnte die Berücksichtigung der Verluste jedoch mit der Begründung ab, die Tätigkeit der Verwertung von Markenrechten stelle keine gewerbliche Tätigkeit dar. Hinsichtlich der ausgelaufenen Rechte fehle es seit dem Ankauf derselben an einer Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr, da eine Kontaktaufnahme der potentiellen Kunden zwar erwartet, aber gerade nicht erfolgt sei. Der Kläger begründet die hiergegen erhobene Klage damit, dass er mit Gewinnerzielungsabsicht gehandelt habe und sich marktgerecht verhalten habe. Dieser Auffassung hat sich der 13. Senat des Finanzgerichts Münster mit Urteil vom 15.09.2021 (Az. 13 K 3818/18 E) angeschlossen und der Klage stattgegeben. Der Kläger habe die Tätigkeit selbstständig und nachhaltig ausgeübt und sich auch am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr beteiligt. Er habe auch mit Gewinnerzielungsabsicht gehandelt. Da der Kläger die Markennamen teils selbst entwickelt und durch Registereintragung erst geschaffen habe, sei er „produzentenähnlich“ tätig gewesen, was für die Gewerblichkeit der Tätigkeit des Klägers und gegen die Zuordnung zur privaten Vermögensverwaltung spreche. Ziel sei die möglichst kurzfristige Generierung von Erträgen durch schnelle Verwertung der zu seinen Gunsten eingetragenen Rechte gewesen.